Leistungsausschluss Asylbewerberleistungsgesetz nach §1 Abs.4 AsylbLG

Infos und Antragshilfen des Flüchtlingsrats Thüringen

Seit dem 31.10.2024 besagt der §1 Abs.4 AsylbLG, dass Geflüchteten, deren Asylantrag vom BAMF als „unzulässig“ abgelehnt wurde, weil bereits in einem anderen EU-Staat (oder Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz) ein Asylverfahren läuft oder dort bereits ein internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde, die Leistungen komplett gestrichen werden können (nach minimalen Überbrückungsleistungen für zwei Wochen oder bei Härtefällen bis zur Ausreise).

Dies ist nach Auffassung inzwischen zahlreicher Sozialgerichte rechtswidrig. Deshalb sollte gegen die Leistungsstreichung und auch gegen Leistungskürzung grundsätzlich Widerspruch eingelegt und ggf. auch Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht gestellt werden (auch wenn noch nicht über den Widerspruch entschieden wurde).

Unsere Kolleg:innen aus Thüringen führen dazu aus:

„Über 40 Sozialgerichte bundesweit haben bereits den Leistungsausschluss im Eilverfahren gestoppt, insbesondere weil sie die Regelung nicht mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar halten. Eine Auflistung zahlreicher Beschlüsse findet sich hier.

Aufgrund einer Handlungsempfehlung des Bundesinnenministeriums vom 10.4.2025 sollen Menschen mit rechtskräftigem Dublin-Bescheid keine Duldung mehr erteilt, sondern die Aufenthaltsgestattung ungültig gestempelt und eine „Dublin-Verfahrensbescheinigung“ erteilt werden. Dabei handelt es sich um einen A4-Ausdruck der Ausländerbehörde, der im Aufenthaltsrecht bislang nicht verankert ist. Erst ohne Duldung/ Aufenthaltsgestattung ist nämlich der Leistungsausschluss rechtlich möglich. Eine Vorlage für einen Antrag auf Ausstellung der Duldung/Aufenthaltsgestattung an die Ausländerbehörde ist hier.

Immer mehr Thüringer Landkreise wenden nun diese höchst problematischen Regelungen an. Die Praxis ist dabei sehr unterschiedlich. Den Flüchtlingsrat erreichen leider auch Berichte, in denen Geflüchteten die Aufenthaltsgestattung ungültig gestempelt und der Leistungsausschluss inkl. Rauswurf aus der Unterkunft mündlich angedroht wird, es aber keinen Bescheid bzw. Anhörung dazu gibt. Eine Vorlage an das Sozialamt ist hier.

Das Sozialamt ist verpflichtet, den geplanten Leistungsausschluss schriftlich mitzuteilen und eine Anhörung dazu durchzuführen, bevor der Bescheid erlassen wird. In dieser (schriftlichen) Anhörung können Überbrückungs- und Härtefallleistungen beantragt werden, was zur Abwendung einer Notlage auch unbedingt gemacht werden sollte. Eine Vorlage dazu findet sich hier. Härtefallleistungen können aber auch nach Erhalt des Bescheides, auch während laufender Rechtsmittel, beantragt werden.

Eine Besonderheit gibt es bei Personen mit Dublin-Italien-Bescheid bzw. Dublin-Griechenland-Bescheid. Hier hat das Bundesinnenministerium im Schreiben vom 7.2.2025 mitgeteilt, dass für diese der Leistungsausschluss bis auf weiteres nicht angewendet werden soll. Da es trotzdem betroffene Personen gibt, hier eine Vorlage.

Alle Dokumente sind auch auf der Homepage des Flüchtlingsrates zu finden unter Leistungsauschluss nach §1 Abs.4 Asylbewerberleistungsgesetz.“

Weitere Hinweise hier auf der Website des Flüchtlingsrats Niedersachsen.

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