Landessozialgericht NRW verbietet Kürzung nach Asylbewerberleistungsgesetz

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Das Landessozialgericht NRW hat am 24. April 2013 in einer Eilentscheidung eine Kürzung der Leistungen nach § 1a AsylbLG für rechtswidrig erklärt - auch im Falle "mangelnder Mitwirkung" an seiner eigenen Abschiebung.

In der Begründung heißt es:

"Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verbietet bei summarischer Prüfung eine Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG auf ein wertmäßiges Niveau unterhalb desjenigen der Grundleistungen entsprechend der Übergangsregelung des BVerfG zu § 3 AsylbLG. Denn der Umfang dieser Grundleistungen geht nicht über die bloße Existenzsicherung hinaus. Zugleich muss das Existenzminimum entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 (ähnlich schon BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 zur Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II) "in jedem Fall und zu jeder Zeit" sichergestellt sein bzw. "stets" den gesamten existenznotwendigen Bedarf eines jeden individuellen Grundrechtsträgers decken."

Auch das Sozialgericht Münster hat in einer Entscheidung vom 1.3.2013 eine Leistungskürzung gem. § 1a AsylbLG im Falle einer Familie, der die "Einreise zum Sozialhilfebezug" vorgeworfen wird, vorläufig für rechtswidrig erklärt.

 

Einen Musterwiderspruch und Links zu positiven Entscheidungen der Sozialgerichte hat Georg Classen vom Berliner Flüchtlingsrat zusammen gestellt. Dort findet sich auch eine umfangreiche Material- und Kommentarsammlung zum Asylbewerberleistungsgesetz.

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