Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat per Erlass mitgeteilt, dass künftig die Krankenkassenbeiträge im Rahmen der Obligatorischen Anschlussversicherung (§188 Abs.4 SGB V) doch über §6 AsylbLG übernommen werden können. Das gilt auch für aufgelaufene Beitragsschulden. Damit ändert das Ministerium sein bisherige Rechtsauffassung. Zuvor hatten eine Reihe von Sozialgerichten in Baden-Württemberg die Sozialämter zur Kostenübernahme verpflichtet (siehe hier) .
Dazu hier ein Hinweis von Rechtsanwalt Sven Adam.

