Am Freitag wurde das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam im Bundestag beschlossen.
Mitbeschlossen wurde auch eine Klarstellung zu den Übergangsregelungen von §104c AufenthG in die §§25a und 25b AufenthG. Es handelt sich um eine längst fällige Nachsteuerung in Bezug auf die Privilegierungen für Inhaber*innen eines Chancen-Aufenthaltsrechts beim Übergang in die Bleiberechtsregelungen.
Das Chancenaufenthaltsrecht selbst wurde nicht verlängert und tritt am 31.12.2025 außer Kraft. Über Anträge, die bis spätestens zum 30.12.2025 gestellt werden, wird allerdings auch nach dem außer Kraft treten noch entschieden und das Chancenaufenthaltsrecht mit 18-monatiger Geltungsdauer erteilt. Die Privilegierungen für Inhaber*innen des Chancenaufenthaltsrechts beim Übergang in die Aufenthaltserlaubnisse nach §25a/§25b AufenthG wären eigentlich ebenfalls zum 31.12.2025 gestrichen worden, mit der Änderung bleiben die Privilegierungen nun bis zum 1.7.2027 bestehen:
Die Streichung der Worte „oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §104c“ (jeweils in §25a Abs.1 S.1 AufenthG/ §25b Abs.1 S.1 AufenthG) findet erst zum 1.7.2027 statt. Ebenso werden §25a Abs.5 und 6 AufenthG sowie §25b Abs.7 und 8 AufenthG erst zum 1.7.2027 aufgehoben.
(siehe Änderungsantrag Nr.4 / Artikel 5 Nummer 2 und 3 des Gesetzes zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts in der Fassung vom 21. Dezember 2022 (BGBL. I 2022 S.2847) tritt erst am 1. Juli 2027 in Kraft).
Klargestellt ist also nun, dass beim Übergang in die AEen §25a/§25b aus dem ChAR weiterhin (bis zum 1.7.2027)
– kein Duldungsstatus erforderlich ist, ein unmittelbarer Übergang möglich ist (also auch die Vorduldungszeit von 12 Monaten für den §25a AufenthG nicht erfüllt werden muss).
– Zeiten des Besitzes einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität auf die jeweilige Voraufenthaltszeit angerechnet werden.
– eine Erteilung abweichend von der geklärten Identität möglich ist, sofern alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen wurden.

