Keine kommunale Wohnsitzauflage in NRW für Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG

Geflüchtete aus der Ukraine, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt wird, erhalten bis auf weiteres in NRW keine kommunale Wohnsitzauflage nach §12a Abs.3 AufenthG mehr. Das hat das MKJFGFI in einem Erlass vom 30. August 2022 mitgeteilt. (Auf S.2 des Erlasses wird zwar als Rechtsgrundlage „§12 Abs.3“ genannt, gemeint sein kann aber nur §12a Abs.3; vermutlich ein Tippfehler). In der Folge können sie innerhalb von NRW ohne Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg oder der Ausländerbehörde umziehen und auch Leistungen beziehen. Für den Umzug in ein anderes Bundesland ist jedoch weiterhin eine Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage gem. §12a Abs.5 AufenthG erforderlich, die bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt werden muss. Wer vor Veröffentlichung des Erlasses schon eine kommunale Wohnsitzauflage erhalten hat, sollte diese mit Verweis auf den Erlass von der Bezirksregierung Arnsberg streichen lassen.

Zum Hintergrund:
– Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden sowie
– Personen, denen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§22, 23, 24 Absatz1 oder 25 Absatz3 erteilt wird,
unterliegen für maximal drei Jahre einer automatisch entstehenden, gesetzlichen Wohnsitzauflage für das jeweilige Bundesland.

Darüber hinaus gibt es für die Bundesländer die Möglichkeit, im Rahmen des Ermessens eine Wohnsitzauflage für eine bestimmte Kommune in diesem Bundesland zu verhängen. Angeblich dient dieses Umzugsverbot der „nachhaltigen Integration“ – in Wahrheit wird sehr häufig das exakte Gegenteil erreicht. NRW wendet diese kommunale Wohnsitzauflage, anders als viele andere Bundesländer, an – mit der Folge, dass die Betroffenen in vielen Fällen noch nicht einmal in die Nachbarkommune umziehen dürfen, obwohl sie dort eine Wohnung oder andere Anknüpfungspunkte hätten. Stattdessen werden sie gezwungen, in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen zu bleiben. Diese integrationsverhindernde Regelung soll nun für Personen aus der Ukraine mit §24 nicht mehr greifen – für alle anderen Gruppen aber schon. Hier zeigt sich einmal mehr die Ungleichbehandlung zwischen Geflüchteten aus der Ukraine und anderen. Es wäre demgegenüber dringend notwendig, dass die Wohnsitzauflage für alle Personen gestrichen wird!

Noch ein Hinweis am Rande, der noch nicht überall angekommen ist: Durch eine Änderung des §12a Abs.5 Nr.1b) AufenthG im Sommer dieses Jahres muss die Wohnsitzauflage nach §12a (auch) dann gestrichen werden, wenn „an einem anderen Ort“ ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs „zeitnah zur Verfügung steht“. Dies ist in der Praxis in manchen Fällen eine realistische Möglichkeit, das Umzugsverbot aus der Welt zu bekommen – egal, ob es sich um die landesbezogene oder die kommunale Wohnsitzauflage nach §12a handelt. Diese Vorschrift zur Streichung der Wohnsitzauflage gilt dabei nicht nur für Personen mit §24, sondern auch für alle anderen Gruppen.

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