Keine Duldungserteilung für Personen im Dublin-Verfahren in NRW

Hinweise von Hanna Zängerling und Veronica Groß-Unuane von der Diakonie RWL

Personengruppe:
insbes. „Dubliner“, d.h. Antragsteller:innen, deren Asylantrag vom BAMF gem. §29 (1) Nr.1 AsylG rechtskräftig unzulässig beschieden wurden und die ausreisepflichtig sind.

Bei Ablehnungen als „unzulässig“ werden seit einigen Wochen Aufenthaltsgestattungen von ZABen/ABHen als ungültig gestempelt und keine Duldung mehr ausgestellt. Hintergrund ist eine Handlungsempfehlung des BMI vom 10.4.2025, die sich auf eine BVerfG-Entscheidung von 2014 beruft, dass keine Duldungen auszustellen seien. Diese Empfehlungen wurden vom MKJFGFI am 11.8.2025 an die BZRen (zur Weiterleitung an die ZABen/ABHen in NRW) zusammen mit folgenden Hinweisen gesendet:
„Im Zuge der nach dem Terroranschlag in Solingen am 23. August 2024 durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) gegründeten „Dublin-Taskforce“ wurde festgestellt, dass in der Praxis vieler Bundesländer vollziehbar ausreisepflichtigen Personen nach Zustellung des Dublin-Bescheids regelmäßig Duldungen gemäß §60a Abs.2 AufenthG erteilt werden. Unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, der besagt, dass das Bundesamt im Falle einer Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG kein Raum verbleibt, hat das BMI darum gebeten, diese Praxis einzustellen. In der Folge fand ein Austausch zwischen Bund und Ländern zum weiteren Vorgehen statt.
Die nun vom BMI übersandte Handlungsempfehlung erhalten Sie hiermit mit der Bitte um Kenntnisnahme, Beachtung und Weiterleitung an die Kommunalen und Zentralen Ausländerbehörden in Ihrem Bezirk.
Gemäß der Handlungsempfehlung soll künftig bei Dublin-Fällen, in denen eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht, wie folgt verfahren werden:
Nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gemäß §34a AsylG erlischt die Aufenthaltsgestattung nach §67 Abs.1 Satz 1 Nr.5 AsylG. Die Ausländerbehörde stempelt die Aufenthaltsgestattung in diesem Fall als ungültig, überlässt sie jedoch weiterhin der betroffenen Person. Ein Einzug der ungültig gestempelten Gestattung erfolgt nicht.
Zusätzlich kann eine „Dublin-Verfahrensbescheinigung“ nach dem beiliegenden bundeseinheitlichen Muster ausgefüllt und der betroffenen Person ausgehändigt werden. Diese Bescheinigung hat rein informativen Charakter und trifft keine rechtlichen Regelungen; sie dient lediglich der Beschreibung des Verfahrensstands.
Bei Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden und deren Aufenthaltsgestattung bereits eingezogen oder vernichtet wurde, aber derzeit im Besitz einer erteilten Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG sind, wird übergangsweise wie folgt verfahren: Die abgelaufene Duldung verbleibt bei der Person, und zusätzlich wird eine Dublin-Verfahrensbescheinigung ausgestellt. Eine Verlängerung der Duldung ist nicht vorgesehen.
Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung ist es diesen Personen nicht mehr erlaubt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Ausländerbehörden werden gebeten, das beschriebene Verfahren ab sofort umzusetzen. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass sich die Regelung und das in der Handreichung des BMI beschriebene Verfahren – insbesondere zur Nutzung einer „Dublin-Verfahrensbescheinigung“ – ausschließlich auf die Dublin-Konstellation und den Fall einer vom BAMF erlassenen Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG bezieht.“

Die ZABen/ABHen sind aufgefordert, sog. Verfahrensbescheinigung auszustellen. Ob die ZABen diese Verfahrensbescheinigungen einheitlich ausstellen, wissen wir nicht. Laut der Beratungskolleg:innen in den Kommunen werden je nach zuständiger ABH unterschiedliche Papiere ausgestellt – tlw. Duldungen in Papierform, Grenzübertrittsbescheinigungen (GÜB), „Fantasiepapiere“.

Bewertung:
Wir sehen den Entzug/Nicht-Ausstellung einer Duldung für Personen, die unzulässig im Dublin-Verfahren beschieden sind, als rechtswidrig an. Ob und auf welcher Grundlage eine Duldung (oder eine Aufenthaltsgestattung) bei vollziehbarer Abschiebung auszustellen ist, ist je nach Rahmenbedingungen unterschiedlich zu bewerten. Selbst wenn die Kriterien zur Duldungserteilung enger ausgelegt werden, gibt es auch weiterhin Gründe, warum ein Anspruch auf Duldung aus rechtlichen („sofort“) Gründen (z.B. Ehe, Kinder, Krankheit, Anspruch auf §§25a, 25b, 104c, 25 V AufenthG etc.) oder tatsächlichen Gründen besteht (z.B. die Abschiebung nicht innerhalb einer Frist von mehr als drei Monaten erfolgen kann). War die Abschiebung absehbar nicht möglich, der Zeitraum also ungewiss, wurde – bislang in NRW – eine Duldung ausgestellt.
Eine andere Frage ist, inwieweit Aufenthaltsgestattungen in diesen Fällen überhaupt ungültig gestempelt werden dürfen.
Der VGH Bayern 19 B 24.1772 argumentiert mit dem Verweis auf Art.9 Abs.1 Satz 1  der RL 2013/32/EU, dass auch nach dem Dublin-Bescheid die Gestattung nicht erloschen, sondern sie weiterbesteht, da es sich bei einem Dublin-Bescheid „nicht um bestandskräftige Entscheidung im Sinne der Asylverfahrens-RL handelt (1.1.4)“ und es auch keine „erstinstanzliche Entscheidung“ (1.1.5) darstellt.
Das BAMF „wundert“ sich, dass dies die ZABen ohne ihre Kenntnis tun, ist doch das BAMF für die AG-Ausstellung zuständig.
Bei international Schutzberechtigten in anderem EU-MS wird argumentiert, sie könnten freiwillig ausreisen. Diese Personengruppe wird in den o.g. Schreiben nicht benannt. In Dublin-Fällen ist dies regelhaft nicht möglich, in bestimmte Länder wie Italien oder Griechenland wird insbes. in Dublin-Fällen selten abgeschoben (überstellt). Daraus ergibt sich u.E. eine faktische Duldung.

In der Beratung ist zu klären, ob Ratsuchende dagegen rechtlich vorgehen möchten. Die Mitglieder der RBK können dazu beraten. Die Flüchtlingsräte haben Muster erstellt zur Beantragung von Duldung oder AG.

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