Seit Kurzem sind uns Leistungsausschlüsse gem. §1 Abs.4 S.1 AsylbLG per Bescheid in den Landesunterkünften, in einzelnen Kommunen tlw. schon länger, bekannt. Das MKJFGFI setzt die Praxis nun auch um, die in anderen Bundesländern bereits seit Ende 2024 ausgeübt wird, was zu erwarten war.
Der Leistungsausschluss soll Antragsteller:innen unter den folgenden Voraussetzungen treffen: Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, die ZAB hat aber keine Duldung erteilt (Personen mit gültiger Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind daher nicht betroffen) und sie haben in dem anderen Dublin-Staat bereits einen internationalen Schutzstatus zugesprochen bekommen, z.B. Flüchtlingsstatus (§1 Abs.4 Nr.1 AsylbLG) oder ihr Asylantrag wurde als unzulässig abgelehnt, weil ein anderer Dublin-Staat zuständig ist (z.B. aufgrund der Ersteinreise dort oder der Erteilung eines Visums; §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG) – darauf liegt aktuell der Fokus (s. BMI-Schreiben).
Es müssen aber für den Leistungsausschluss gem. §1 Abs.4 AsylbLG bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: Es wurde eine Abschiebungsanordnung (nicht: Abschiebungsandrohung!) erlassen und nach Feststellung des BAMF ist die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich. (siehe Mail Liste Münsterland, 14.10.2025)
Den zugehörigen NRW-Erlass haben wir beim MKJFGFI angefragt, sobald er uns vorliegt, leiten wir ihn an Euch weiter.
Anders als Rheinland-Pfalz, das mit einem ausgewogenen, erklärenden Erlass (aktualisiert 9.9.2025) den faktischen Leistungsausschluss deutlich eingeschränkt hat, wird dies in NRW (offenbar) umgesetzt, Überbrückungsleistungen gem. §1 Abs.4 S.2 AsylbLG sind auf 14 Tage begrenzt.
Bewertung:
Der Leistungsausschluss für „Dubliner“ ist unionsrechtlich und verfassungsrechtlich voraussichtlich unzulässig, eine freiwillige und selbstinitiierte Ausreise ist in Dublin-Fällen nicht möglich. Fast alle Eilentscheidungen sind positiv für die Kläger:innen ausgegangen und sprechen vorübergehend existenzsichernde Leistungen aus (aktuell gibt es über 70 bundesweit, drei Entscheidungen von LSG (positiv Hessen und NDS, negativ Thüringen).
Vorgehen gegen den Leistungsausschluss:
Womöglich haben Ratsuchende auch in eurer Beratung Hinweisschreiben erhalten mit der Aufforderung, dass die BZR/Sozialämter beabsichtigt Leistungen einzustellen. Diese Aufforderung zur Stellungnahme mit 14-tägiger Frist muss vor dem Bescheid an die Bewohner:in ergehen. Falls das nicht passiert, wäre das ein Verfahrensfehler und der ausgestellte Bescheid rechtswidrig. Wenn diese Frist bereits vorbei ist, ist dies aber nicht schädlich. Grundsätzlich kann, muss aber nicht dazu Stellung genommen werden – wichtiger sind Widerspruch/Eilantrag und Klage.
Es ist anzuraten, Widerspruch gg. den Verwaltungsakt und Eilantrag/Klage beim Sozialgericht zu stellen. Die Verfahren sind für die Kläger:innen vor dem Sozialgericht kostenlos, per BKH und PKH werden i.d.R. auch die RA-Honorare übernommen. Wir raten dazu, rechtsanwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Hier findet ihr eine Übersicht von Sozialrechtsanwält:innen – z.B. Eva Steffen oder Sven Adam, beide auch in der RBK. Sollte die Widerspruchsfrist abgelaufen sein, kann gegen die Bescheide rechtlich mit sog. Überprüfungsanträgen vorgegangen werden.
Weiterführende Hinweise:
PPP zur Online-Kurzschulung AsylbLG, Claudius Voigt
Arbeitshilfe der Diakonie Hessen zum Leistungsausschluss
UN-Sozialausschuss fordert existenzsichernde Unterstützung für einen Geflüchteten nach Leistungsausschluss
Gerichtsentscheidungen zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen gem. §1 Abs.4 Nr.1 AsylbLG hier und hier
Homepage des RA Sven Adam, Göttingen

