Die Bundesregierung bereitet die nächste europafeindliche Gemeinheit zum Ausschluss unerwünschter, da wirtschaftlich nicht verwertbarer, Unionsbürger*innen vor: Das sozialdemokratisch geführte Bundesfinanzministerium plant in einem Referent*innenentwurf, Unionsbürger*innen in vielen Fällen von einem Kindergeldanspruch vollständig auszuschließen. Dies soll gelten für Unionsbürger*innen
- in den ersten drei Monaten, soweit sie in dieser Zeit keine inländischen „Einkünfte“ erzielen (also nicht erwerbstätig sind),
- während des Freizügigkeitsrechts zur Arbeitsuche,
- mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 und
- wenn kein materielles Freizügigkeitsrecht besteht (also Nicht-Erwerbstätige ohne ausreichende Existenzmittel).
Falls das Kindergeld abgelehnt wird, sollen die Familienkassen verpflichtet werden, dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese dann eine Verlustfeststellung prüfen kann. Die Familienkassen sollen also zu Erfüllungsgehilfen des Ausländerrechts werden, im Sozialrecht hält ein Regime von Angst und Schrecken Einzug. Die geplanten Kindergeldausschlüsse sind dabei recht offenkundig in den meisten Fällen klar europarechtswidrig, aber auch das ficht die Bundesregierung nicht an. Da hat die im Kern romafeindliche Dauerpropaganda der rechtsradikalen AfD und der rechtspopulistischen CSU, aber auch beispielsweise des Duisburger SPD-Oberbürgermeisters Sören Link ihre Wirkung gezeigt.
Hier ist unsere Stellungnahme zu dem Referent*innenentwurf.
Hier auch die aktualisierte Rechtsprechungsübersicht zu Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen für Unionsbürger*innen. In der Rechtsprechung zeichnen sich drei Tendenzen ab:
- Zum einen sieht eine Vielzahl von Sozialgerichten die Leistungsausschlüsse im SGB II und XII für Unionsbürger*innen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 (Kinder ehemaliger Arbeitnehmer*innen in Schule oder Ausbildung sowie ihre sorgeberechtigten Elternteile) als europarechtswidrig und damit nichtig an. In sehr vielen Eilverfahren haben die Sozialgerichte daher die Jobcenter verpflichtet, entgegen dem Gesetzeswortlaut doch Leistungen zu erbringen.
- Zum anderen hat das Bundessozialgericht in wiederholter Rechtsprechung klargestellt, dass Staatsangehörige der EFA-Staaten (das sind überwiegend die „alten“ EU-Staaten) auch dann, wenn sie vom SGB II ausgeschlossen sind, einen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben können. Die Entscheidungen des BSG beziehen sich zwar auf die alte Rechtslage, aber sind vollständig auch auf die neue Rechtslage übertragbar, da sich an dieser Stelle im Gesetz nichts geändert hat. Das BSG hat allerdings nunmehr klargestellt, dass hierfür ein materiell rechtmäßiger Aufenthalt vorliegen muss (z.B. die in der Regel sechs Monate zum Zweck der Arbeitsuche oder das Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO 492/2011). Die bloße Freizügigkeitsvermutung (das heißt die Tatsache, dass die Ausländerbehörde bislang keine Verlustfeststellung getroffen hat) reicht allein nicht aus.
- Und schließlich dürfte immer klarer werden, dass für die „Überbrückungsleistungen“ nach dem SGB XII (eingeschränkte Leistungen für in der Regel max. einen Monat bis zur Ausreise) die Erklärung eines Ausreisewillens keine Voraussetzung ist. Die Sozialämter verlangen dies regelmäßig. Nicht nur eine Reihe von Sozialgerichten haben festgestellt, dass es dafür keine Grundlage im Gesetz gibt, sondern auch die Bundesregierung hat dies in einem Schreiben bekräftigt.

