Iran

Endscheidung des VG Aachen

Sachverhalt: Der Kläger, ein am 22. Oktober 2015 geborener iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im September 2023 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er trug vor, sein Vater – Mitglied der Revolutionsgarden – habe ihn mit körperlicher Gewalt gezwungen, sich den Revolutionsgarden oder den Basij-Milizen anzuschließen. Nach wiederholten Selbstmordversuchen floh er mit Hilfe seiner Mutter. Das Bundesamt lehnte sämtliche Schutzbegehren im April 2025 als offensichtlich unbegründet ab.

Prozessuale Auslegung der Klageanträge: Das Gericht legte die Klageanträge dahingehend aus, dass sie nicht auf die isolierte Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach §30 Abs.1 Nr.1 AsylG gerichtet waren, da dem Kläger hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Nach Stattgabe des einstweiligen Rechtsschutzantrags entfaltet die Ablehnung als offensichtlich unbegründet (gestützt auf §30 Abs.1 Nr.1 oder 2 AsylG) keine den Kläger belastenden Folgewirkungen mehr – insbesondere entfällt die Verschärfung der Titelerteilungssperre nach §10 Abs.3 Satz 2 AufenthG sowie die Pflicht zur Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen nach §47 Abs.1a AsylG.

Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §3 Abs.1 AsylG.
Kernbegründung: Der Konflikt zwischen dem Kläger und seinem Vater wurde als innerfamiliäre Auseinandersetzung ohne hinreichenden öffentlichen Bezug eingestuft. Für die Annahme einer politischen Verfolgung (§3b Abs.1 Nr.5 AsylG) wäre erforderlich gewesen, dass das Handeln des Klägers auf die Gestaltung des öffentlichen Lebens gerichtet war. Dies konnte der Kläger nicht darlegen. Eine bloß entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt nach §3a Abs.3 AsylG nicht.

Erster Hilfsantrag: Das Gericht gab dem Hilfsantrag statt und verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß §4 Abs.1 AsylG.

Rechtlicher Maßstab:
– Als ernsthafter Schaden gilt nach §4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 AsylG insbesondere Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, ausgerichtet an Art.3 EMRK.
– Maßgeblich ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
– Der Kläger ist als Vorgeschädigter ausgereist; nach Art.4 Abs.4 QualRL besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholung früherer Misshandlungen bei Rückkehr.

Tatsächliche Würdigung: Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass dem Kläger bei Rückkehr erneut schwerwiegende körperliche Übergriffe durch seinen Vater drohen. Sein Vorbringen wurde als glaubhaft eingestuft – gestützt auch durch die als glaubwürdig bewertete Zeugenaussage der Erzieherin seiner Wohngruppe, die Droh-SMS und seinen aufgeregten Zustand bestätigte.

Schutzunfähigkeit des iranischen Staates: Der Vater ist eng mit den Revolutionsgarden und der Basij-Miliz verbunden. Das Gericht stellte fest:
– Die Basij sind organisatorisch der Revolutionsgarde zugeordnet, verfügen über ca. 50.000 Stützpunkte landesweit und üben weitreichende Kontroll- und Geheimdienstaufgaben aus. Ihre Handlungen sind dem Staat zuzurechnen.
– Die Revolutionsgarden sind das wichtigste militärische Organ des Landes, direkt dem Obersten Führer unterstellt.
– Öffentliche Stellen gelten als korrupt, Nepotismus als verbreitet.
Daraus folgt, dass der iranische Staat dem Kläger gegen seinen Vater keinen effektiven Schutz gewähren wird. Interner Schutz scheidet angesichts des landesweiten Netzwerks der Basij ebenfalls aus.

Ausschlussgründe nach §4 Abs.2 AsylG lagen nicht vor.

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