1. „Minusrunde“ im AsylbLG ab 1.1.2025
Im Verhältnis zu den Leistungen aus dem Jahr 2024 werden im AsylbLG ab dem 1.1.2025 niedrigere Leistungen gewährt. Dies wird damit begründet, dass nach der Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach §28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach §34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 - RBSFV 2025) die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mit den neu ermittelten Veränderungsraten Eurobeträge ergeben habe, die unterhalb denen des Jahres 2024 liegen. Anders als im SGB II und SGB XII sei zudem eine Bestandsschutzregelung in §28a Abs.5 SGB XII im AsylbLG nicht anwendbar. Während also für die Leistungsbezieherinnen und -bezieher von Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII im Jahr 2025 die Eurobeträge des Jahres 2024 unverändert auch im 2025 weitergelten, werden die Leistungen im AsylbLG gekürzt bewilligt.
Die Bestandsschutzregelung in §28a Abs.5 SGB XII ist auf die Berechnung der Eurobeträge in §3a AsylbLG unmittelbar anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des §3a Abs.4 AsylbLG und aus dem Willen des Gesetzgebers.
§3a Abs.4 AsylbLG lautet: „Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach §28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach §40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.“
In der Gesetzesbegründung heißt es: Die im Gesetz für das Jahr 2014 festgeschriebenen Beträge zum Bargeldbedarf und den Geldbeträgen nach Absatz 2 ergeben sich durch Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Beträge. Dabei wurden die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommen Fortschreibungen exakt nachvollzogen. Dies betrifft sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln.
(BT-Drucksache 18/2592, S.25)
Es handelt sich auch bei der Regelung in §28a Abs.5 SGB XII um eine Berechnungsregelung, die nach dem Willen des Gesetzgebers im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden soll. Der §3a Abs.4 AsylbLG verweist nach dem Willen des Gesetzgebers mithin auf den gesamten §28a SGB XII und damit auch auf den §28a Abs.5 SGB XII und nicht lediglich isoliert auf die Veränderungsrate, da der Verweis auf die einzelnen Berechnungsregeln in der Gesetzesbegründung anderenfalls überflüssig gewesen wäre.
Der Bestandsschutz aus §28a Abs.5 SGB XII findet daher auch im Bereich des AsylbLG Anwendung und die Leistungen hätten unverändert wie in 2024 weiter bewilligt werden müssen.
Betroffener Personenkreis: Alle Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird)
Praktische Vorgehensweise: Wir raten aktuell allen Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird), Widerspruch und Klage gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Sozialleistungsbescheide einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich gegen bestimmte die Kürzungen vorgegangen werden.
Weitere Infos und in Zukunft auch Aktualisierungen zu dem Thema hier.
2. Weiterhin Regelbedarfskürzungen für Alleinstehende und Alleinerziehende in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen
Am 21.8.2019 ist das sog. „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ und am 1.9.2019 das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Kraft getreten. Beide Gesetze enthalten massive Leistungskürzungen insbesondere für Alleinstehende und Alleinerziehende in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen.
Mit der Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz wurden zwar endlich die Bedarfssätze angepasst (nachdem die letzte Erhöhung 2016 erfolgt ist und eine Fortschreibung durch die Behörden trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht durchgeführt wurde). Allerdings hat der Gesetzgeber eine neue Bedarfsstufe für Alleinstehende eingeführt, die noch nicht in einer eigenen Wohnung wohnen. Sie erhalten genauso viel wie Ehegatten und damit nur etwa 90% der vollen Leistungen.
Laut dem Gesetzeszweck soll „der besonderen Bedarfslage von Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften“ Rechnung getragen werden. Es sei davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohnerinnen und Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge hat, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar sind.
Diese Regelung betrifft aktuell sämtliche Alleinstehenden und Alleinerziehenden in Sammelunterkünften (Gemeinschaftunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen), die Existenzsicherungsleistungen nach dem AsylbLG erhalten.
Auch die Betroffenen, die bereits Analogleistungen nach §2 AsylbLG erhalten, bekamen nur noch 90% der vorherigen Leistungen.
Diese Regelung wurde von dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.11.2022 (Az. 1 BvL 3/21) allerdings für verfassungswidrig erklärt und als Übergangsregelung verfügt, dass alle alleinstehenden erwachsenen Bezieher*innen von Analogleistungen nach §2 AsylbLG ab sofort die Regelbedarfsstufe 1 – also die volle Regelleistung – erhalten müssen. Diese Entscheidung gilt noch nicht unmittelbar auch für alleinstehende erwachsene Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG – ist allerdings inhaltlich übertragbar. Daher sind auch alle alleinstehenden erwachsenen Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG gehalten, nun gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide vorzugehen.
Betroffener Personenkreis: Alle alleinstehenden oder alleinerziehenden Bezieher*innen von AsylbLG-Leistungen in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen, denen die Regelbedarfsstufe 2 gewährt wird. Mit Stand vom 1.1.2025 betrifft dies mindestens alle alleinstehenden oder alleinerziehenden Bezieher*innen von AsylbLG-Leistungen in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt.
Praktische Vorgehensweise: Wir raten aktuell allen Bezieher*innen von AsylbLG-Leistungen in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen zu prüfen, ob noch immer die sog. Regelbedarfsstufe 2 gewährt wird und ggf. Widerspruch gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Sozialleistungsbescheide einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich gegen bestimmte die Kürzungen vorgegangen werden – dies sollte aber unbedingt vor einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Kürzungen im Bereich der §§3, 3a AsylbLG erfolgen, da sonst Nachzahlungsansprüche verloren gehen können.
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3. Energiekostenabzug bei Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG für Alleinstehende und Alleinerziehende in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen
Einige Sozialleistungsbehörden sind insbesondere nach der Umstellung auf die Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende und alleinerziehende Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen dazu übergegangen, eine Energiekostenabzug von den Grundleistungen vorzunehmen. Dies ist offensichtlich rechtswidrig, da in den Geldbeträgen der Grundleistungen keine Beträge für Energiekosten enthalten sind und die Leistungen stattdessen insoweit als Sachleistungen gewährt werden.
Erkennbar ist der Abzug im Berechnungsbogen der Bescheide. Dort wird der Abzug von den Grundleistungen ausgewiesen.
Betroffener Personenkreis: Alle alleinstehenden oder alleinerziehenden Bezieher*innen von AsylbLG-Leistungen in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen, bei denen ein Energiekostenabzug von den Grundleistungen vorgenommen wird. Mit Stand vom 1.1.2025 betrifft dies mindestens einige Kommunen in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.
Praktische Vorgehensweise: Wir raten aktuell allen Bezieher*innen von AsylbLG-Leistungen in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen zu prüfen, ob Energiekostenabzug von den Grundleistungen vorgenommen wird und ggf. Widerspruch und Klage gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Sozialleistungsbescheide einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich gegen die Abzüge mit Überprüfungsanträgen vorgegangen werden.
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4. Bezahlkarte (Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG und Analog-Leistungen nach §2 AsylbLG)
Zum 16.5.2024 hat die Ampel mit Unterstützung der AFD und des BSW die Einführung der Bezahlkarte beschlossen im Bereich des AsylbLG beschlossen. Die Bezahlkarte kann sowohl im Bereich der Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird) als auch der sog. Analog-Leistungen nach §2 AsylbLG (alle Personen, die länger als 36 Monate in Deutschland sind und denen nicht eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird) Anwendung finden.
Je nach der Ausgestaltung der Nutzungsmöglichkeit kann mit der Bezahlkarten nur dort bezahlt werden, wo die entsprechenden akzeptiert werden. Viele Händler, gerade in kleineren Läden, Bäckereien oder am Kiosk, akzeptieren diese Art der Karte nicht. Abhebbar ist in den meisten Kommunen nur ein geringer Bargeldbetrag von häufig nur 50€. Gerade der kostengünstige Einkauf etwa gebrauchter Dinge von Privatpersonen, wie ein gebrauchtes Fahrrad, Handy, Möbel oder Kinderkleidung, ist nur in Höhe des begrenzten Bargeldbetrages möglich. Teilweise ist der Einsatz der Bezahlkarte geografisch beschränkt. Das kann dazu führen, dass Betroffene bestimmte Produkte in ihrer Region überhaupt nicht erwerben können, etwa wenn der nächste Halal-Supermarkt nicht mehr im erlaubten PLZ-Gebiet liegt. Auch Besuche von Freund*innen oder Verwandten in anderen Regionen sind bei einer räumlichen Beschränkung erschwert. Durch die Nutzung der Karte entstehen Gebühren. Die Bezahlkarte ist zudem nicht nur für die vorübergehende Nutzung gedacht. Asylsuchende müssen unter Umständen viele Jahre, Geduldete sogar Jahrzehnte mit der Karte leben. Dass all dies diskriminierend ist liegt auf der Hand.
Nachvollziehbare Gründe für die Einführung der Bezahlkarte bestanden nie. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die kostspielige und aufwendige Einführung der Bezahlkarte den Verwaltungsaufwand der Kommunen im Vergleich zur Überweisung der Beträge auf ein reguläres Konto verringern würde. Es liegen keine Daten dazu vor, ob die von der Bezahlkarte betroffene Personen Teilbeträge der Geldleistung ins Ausland überweisen. Es ist aufgrund der geringen Höhe sogar mehr aus unwahrscheinlich.
Die Bezahlkarte wird auch niemanden davon abhalten, in Deutschland Schutz zu suchen. Nach aktueller Studienlage hat die Vergabe von Sozialleistungen auch keinen konkreten migrationssteuernden Effekt. In einer postfaktischen Zeit spielen wissenschaftliche Erkenntnisse aber auch in der Politik ohnehin zunehmend keine Rolle mehr.
Den Bundesländern und Kommunen ist nach dem Gesetz freigestellt, ob die Bezahlkarte in ihrem Zuständigkeitsbereich eingeführt wird. Je nach Ausgestaltung ist Rechtsschutz gegen die Bezahlkarte ggf. sogar im sozialgerichtlichen Eilverfahren erforderlich.
Betroffener Personenkreis: Alle Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG und Analog-Leistungen nach §2 AsylbLG, denen die Leistungen per Bezahlkarte gewährt werden
Praktische Vorgehensweise: Wir raten je nach Ausgestaltung der Bezahlkarte den betroffenen Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG und Analog-Leistungen nach §2 AsylbLG den Widerspruch gegen die Gewährung der Leistungen mittels Bezahlkarte einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich für die Zukunft gegen die Bezahlkarte vorgegangen werden.
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5. Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG
Mit Beschluss vom 26.1.2021 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem Verfahren zu dem Az. L 8 AY 21/19 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob §3 Abs.2 Satz 1 und 2 AsylbLG und §3 Abs.2 Satz 5 i.V.m. Abs.1 Satz 5 und 8 AsylbLG in der 2018 geltenden Fassung der Bekanntmachungen vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) und 11. März 2016 (BGBl. I 390) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I 1793) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Dem dortigen Verfahren liegt ein Sachverhalt aus dem Jahr 2018 zu Grunde, nach dem die Klägerin während des streitigen Leistungszeitraumes noch nicht länger als 15 Monate (heute 18 Monate) in der BRD aufhältig war und daher sog. Grundleistungen nach §3 AsylbLG bezogen hat.
Das Gericht ist hierbei davon überzeugt, dass bereits eine an die Aufenthaltsdauer geknüpfte Leistungskürzung durch die Gewährung von Grundleistungen nach §3 AsylbLG statt sog. Analogleistungen nach §2 AsylbLG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Hiernach habe der Gesetzgeber nicht hinreichend belegt, dass sich die Aufenthaltsdauer konkret auf existenzsichernde Bedarfe auswirkt und inwiefern dies die gesetzlich festgestellte Höhe der Geldleistungen tragen könnte.
Die Ausführungen, die das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Begründung des Vorlagebeschlusses vom 26.1.2021 zur Rechtslage im Jahr 2018 getätigt hat, sind auf die heute Rechtslage zwanglos übertragbar. Auch nach der Gesetzesänderung zum 1.9.2019 hat sich an der ausgebliebenen Erhebung vermeintlicher Minderbedarfe durch einen kürzeren Aufenthalt als 36 Monate nichts geändert. Auch die nun bewilligten Leistungen nach den §§3, 3a AsylbLG in den ersten 36 Monaten des Aufenthaltes in der BRD sind hiernach ggf. verfassungswidrig.
Betroffener Personenkreis: Alle Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG (alle Personen, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind und oder denen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des eigenen Aufenthalts vorgeworfen wird)
Praktische Vorgehensweise: Wir raten daher allen Bezieher*innen von Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG Widerspruch gegen neue Sozialleistungsbescheide einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich mit sog. Überprüfungsanträgen vorgegangen werden! Allerdings sind Überprüfungsanträge nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr möglich.
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6. Leistungskürzungen nach §1a AsylbLG (insbesondere die Absätze 3 und 4 AsylbLG)
Aktuell gibt es seitens der Sozialleistungsbehörden viele Leistungskürzungen nach §1a AsylbLG. Dies betrifft derzeit vor allem die Kürzungstatbestände des §1a Abs.3 AsylbLG (Mitwirkungsverstoß) und des §1a Abs.4 AsylbLG (europäische Umverteilung).
Die Kürzungsbescheide sind häufig bereits aus formalen Gründen rechtswidrig (vorherige Anhörung fehlt, Tatbestand nicht korrekt bezeichnet, vorherige Bewilligungsbescheide wurden nicht aufgehoben, eine Befristung nach §14 AsylbLG wurde nicht vorgenommen, es handelt sich um eine sog. Kettensanktion über mehr als 6 Monate etc).
Häufig ist aber auch der Tatbestand schlicht nicht erfüllt, was insbesondere den §1a Abs.3 AsylbLG (Mitwirkungsverstoß) betrifft.
Der §1a Abs.4 AsylbLG (europäische Umverteilung) ist zudem sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich umstritten. Im Fall des aufgehobenen §1a Abs.7 AsylbLG (siehe unten) hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.7.2024 in dem Verfahren zu dem Az. B 8 AY 6/23 R den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union diverse Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Ebenso wie für den Personenkreis der von §1a Abs.7 AsylbLG betroffenen Geflüchteten findet für den Personenkreis der von der von §1a Abs.4 AsylbLG betroffenen Geflüchteten die europäische Aufnahmerichtlinie Anwendung, so dass die Rechtsgedanken des Bundessozialgerichts zu möglichen Europarechtswidrigkeit auf den §1a Abs.4 AsylbLG übertragbar sind.
Betroffener Personenkreis: Alle Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Kürzungsbescheid nach §1a AsylbLG erhalten haben.
Praktische Vorgehensweise: Wir raten allen Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Kürzungsbescheid nach §1a AsylbLG erhalten haben, Widerspruch und Klage gegen den Kürzungsbescheid einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich mit sog. Überprüfungsanträgen vorgegangen werden!
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7. Leistungsausschluss nach §1 Abs.4 AsylbLG
§1a Abs.7 AsylbLG wurde gestrichen und der betroffene Personenkreis (Geflüchtete im Dublin-Verfahren) wurde einem vollständigen Leistungsausschluss nach §1 Abs.4 AsylbLG zugeordnet. Geldleistungen sind hiernach verboten und das sog. „unabweisbar“ Gebotene ist zurückkehrt. Das ist bereits verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Im Fall des aufgehobenen §1a Abs.7 AsylbLG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.7.2024 in dem Verfahren zu dem Az. B 8 AY 6/23 R den Rechtsstreit aber sogar ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union diverse Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wenn die gekürzten Leistungen nach §1a Abs.7 AsylbLG europarechtswidrig sind, ist der Leistungsausschluss dies erst recht.
Betroffener Personenkreis: Alle Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Ausschlussbescheid nach §1 Abs.4 AsylbLG erhalten haben.
Praktische Vorgehensweise: Wir raten allen Bezieher*innen von Grundleistungen die einen Ausschlussbescheid nach §1 Abs.4 AsylbLG erhalten haben, Widerspruch und Klage gegen den Kürzungsbescheid einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich mit sog. Überprüfungsanträgen vorgegangen werden!
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8. Obligatorische Anschlussversicherung bei Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG
Mit Urteil vom 10.3.2022 zu dem Az. B 1 KR 30/20 R hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Personen, die Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG beziehen und zuvor gesetzlich krankenversichert waren, unter die sogenannte „obligatorische Anschlussversicherung“ nach §188 Abs.4 SGB V fallen. Der hiervon erfasste Personenkreis soll daher in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann verbleiben, wenn z.B. nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand. Ein Rückfall in die eingeschränkten Krankenleistungen nach §4 AsylbLG solle nicht erfolgen.
Einige Sozialämter übernehmen in der Folge die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit der Begründung nicht, dass die GKV-Beiträge nach §6 AsylbLG weder zur Sicherung des Lebensunterhalts noch der Gesundheit unerlässlich seien. Die Folge ist, dass die hiervon Betroffenen weiterhin mit der Forderung der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge konfrontiert sind und diese aus ihren Grundleistungen zahlen müssten.
Es droht also eine Verschuldung und wiederum eingeschränkte Krankenversicherungsleistung, so dass rechtlich gegen die Nichtübernahme der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Sozialämter vorgegangen werden muss.
Betroffener Personenkreis: Alle Bezieher*innen von Grundleistungen, die gesetzlich krankenversichert sind, wieder Grundleistungen nach den §§3, 3a AsylbLG beziehen und denen die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht vom Sozialamt übernommen werden. Aktuell betrifft dies unseres Wissens nach vor allem AsylbLG-Bezieher*innen im örtlichen Zuständigkeitsbereich von Sozialämtern in Baden-Württemberg und Thüringen.
Praktische Vorgehensweise: Wir raten allen Bezieher*innen von Grundleistungen, bei denen die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht vom Sozialamt übernommen werden, Widerspruch und Klage gegen die Nichtübernahme einzulegen. Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann rechtlich mit sog. Überprüfungsanträgen vorgegangen werden!
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9. Allgemeine Hinweise und Mandatsübernahme
Wenn uns die erforderlichen Unterlagen übermittelt werden, übernehmen wir in allen Bereichen des AsylbLG die Vertretung und werden Widerspruch und Klage einlegen und ggf. ein sozialgerichtliches Eilverfahren einleiten.
Hierfür benötigen wir
– die Daten über unser Mandatsaufnahmeformular
– den aktuellsten Sozialleistungsbescheid (falls vorhanden)
– ein ausgefülltes und unterzeichnetes Vollmachtsformular
– ein ausgefülltes und unterzeichnetes PKH-Formular
Wir nehmen die Unterlagen auch per Post und gern vorab per e-mail als Scans oder als abfotografierte Dokumente an.
Wir übernehmen das Mandat auf Prozesskostenhilfebasis. Vorschüsse fordern wir nicht an.
Unterlagen und Nachfragen über die Mobilfunknummer +491706001309 für die Apps WhatsApp, Telegramm, Signal, Threema-ID: BP2TVD4X , Wire: SekretariatRASvA oder an kontakt@anwaltskanzlei-adam.de

