Vorübergehender Schutz gem. §24 AufenthG auch nach Aufenthalt in einem Drittstaat

Beschluss des VG Köln

Das VG Köln (Beschluss vom 3. Februar 2026 - 5 L 3271/25) ist der Überzeugung, dass ukrainische Staatsangehörige, die zwischenzeitlich in einem Drittstaat (also Nicht-EU-Staat) Schutz gesucht hatten, dennoch Anspruch auf den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG in Deutschland haben können. Im konkreten Fall geht es um eine Familie, die neben der ukrainischen auch die jordanische Staatsangehörigkeit hat; ob die doppelte Staatsangehörigkeit an sich zum Ausschluss vom vorübergehenden Schutz führen kann, hat das VG offen gelassen.

Jedenfalls aufgrund der Weiterflucht aus einem Drittstaat nach Deutschland ist der vorübergehende Schutz aber nicht ausgeschlossen: Die Familie war nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine zunächst in die USA und dann nach Jordanien geflohen und erst nach insgesamt drei Jahren nach Deutschland eingereist. Die ABH hat deshalb §24 AufenthG abgelehnt. Aber weder in der Massenzustrom-Richtlinie, noch im EU-Durchführungsbeschluss, noch in den Leitlinien der EU-Kommission sei eine Regelung enthalten, dass in einem Fall der Weiterflucht aus einem Drittstaat der Schutzanspruch ausgeschlossen wäre, so das VG Köln: „Insoweit knüpft der Wortlaut der Richtliniendefinition ausdrücklich nur daran an, dass das Heimatland verlassen wird. Es kommt nicht darauf an, in welche Richtung und über welchen Zeitraum hinweg das Heimatland verlassen wird. Die Vertriebeneneigenschaft bezieht sich auf den Herkunftsstaat, den der betroffene Ausländer hat verlassen müssen bzw. von wo er evakuiert worden ist und in den er nicht sicher und dauerhaft wieder zurückkehren kann.“ Dass die Bundesregierung in ihren Anwendungshinweisen (S.29) zum vorübergehenden Schutz in einem solchen Fall der Weiterwanderung den Schutz in Deutschland ausschließt, lässt das Gericht nicht gelten. Denn die Anwendungshinweise sind nicht bindend für Behörden und Gerichte, und für die Rechtsauffassung der Bundesregierung gebe es keine tragfähige Grundlage.

Es gibt weitere recht aktuelle Gerichtsentscheidungen, die ebenfalls einen Anspruch auf Schutz in Deutschland nach Weiterflucht aus einem Drittstaat zuerkannt haben:
– VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2025 - 24 K 7223/24
– VG Dresden, Beschluss vom 05.08.2025 - 3 L 400/25
– VG Kassel, Beschluss vom 02.10.2025 - 4 L 440/25

Anders sieht es hingegen mittlerweile bei einer Weiterflucht aus einem anderen EU-Staat aus: Für diesen Fall sieht auch der aktuelle Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 (Erwägungsgrund 4) vor, dass kein Anspruch auf Schutz besteht, wenn dieser bereits in einem anderen EU-Staat gewährt wurde. Selbst nach den Anwendungshinweisen des BMI gilt der Ausschluss aber nur, wenn in Deutschland der Antrag auf Schutz nach dem 13. August 2025 gestellt wird bzw. wurde und man im Besitz eines Schutztitels des anderen EU-Staats ist. Entgegen der Praxis einiger Ausländerbehörden darf der Schutz auch nicht abgelehnt werden, wenn Familienangehörige (insbesondere Ehepartner*innen, Kinder) in Deutschland den Schutzstatus haben und die Familienangehörigen zunächst in ein anderes EU-Land geflohen waren. Denn zum einen muss natürlich der verfassungsrechtliche Schutz der Familieneinheit berücksichtigt werden. Und zum anderen besteht dann in der Regel ein Anspruch auf erleichterte Familienzusammenführung ohne Lebensunterhaltssicherung gem. §29 Abs.4 AufenthG. Obwohl es sich um eine Art Familiennachzug handelt, muss direkt §24 AufenthG und nicht etwa §30 oder 32 AufenthG erteilt werden (siehe Anwendungshinweise des BMI, S.13), was unter anderem zur Folge hat, dass auch ein möglicher Visumverstoß kein Hindernis darstellt (§5 Abs.3 S.1 AufenthG).

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