Humanitäre Aufnahme syrischer Familienangehöriger darf nicht vom Geldbeutel abhängen

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In Deutschland leben rund 40.000 syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis. Bislang haben die Bundesländer Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Thüringen Aufnahmeanordnungen erlassen oder angekündigt, nach denen Angehörige hier lebender Syrer_innen unter bestimmten Bedingungen ein Visum für Deutschland erhalten.

Als Stolperstein könnte sich schon der Zugang zum Visumverfahren bei den deutschen Botschaften erweisen, die in der Vergangenheit häufig auf Monate hinaus keine Termine mehr frei hatten.

Baden-Württemberg begrenzt die Zahl der aufzunehmenden Personen von vornherein auf magere 500 und das bevölkerungsreiche Nordrhein-Westfalen sogar auf 1.000 (bei 12.700 syrischen Staatsangehörigen im Land). Bayern äußert sich noch zurückhaltender und spricht explizit von “Einzelfällen”.

Der Wortlaut der bislang vorliegenden Aufnahmeanordnungen lässt befürchten, dass es sich ohnehin nur wohlhabende Familien leisten könnten, Angehörige nach Deutschland zu holen. Grund dafür ist die obligatorisch verlangte Verpflichtungserklärung.

Ein Beispiel: Welche Familie kann auf unbestimmte Zeit monatlich 1.300 Euro Unterhalt, davon allein 680 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsschutz, für die beiden Großeltern zahlen? Dabei sind Kosten für eine zusätzliche Unterkunft noch nicht einmal eingerechnet. 

Als einziges Bundesland hat Niedersachsen niedrigere Maßstäbe an das verfügbare Einkommen angelegt. Für viele dürfte es dennoch nur schwer möglich sein, mit dem Familiennettogehalt auch nur die Pfändungsfreigrenze zu überschreiten.

Bund und Länder sind gefordert, die Regelungen praktikabel zu machen. Insbesondere müssen der Krankenversicherungsschutz der Angehörigen über eine pauschale Regelung  sichergestellt und die Anforderungen an den materiellen Beitrag der hier Lebenden abgesenkt und zeitlich befristet werden. Auch darf der Nachweis einer nahen Verwandtschaft die Betroffenen nicht vor unnötige bürokratische Probleme stellen.


Eine Zusammenfassung der Rechtslage zu Verpflichtungserklärung u. Co. findet sich hier.


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