Ab dem 1. Juni 2022 wird sich für Personen aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben, auch der Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung ändern:
– Durch die Leistungsberechtigung nach SGB II wird sich für die meisten eine Krankenversicherungspflicht aufgrund des Alg-II-Bezugs ergeben (§5 Abs.1 Nr.2a SGB II)
– Für Personen, die keine Leistungen erhalten, besteht in vielen Fällen eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen KV nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V.
– Darüber hinaus wird für Personen, die nicht hilfebedürftig nach SGB II oder XII sind, die Möglichkeit zum Beitritt zur Freiwilligen KV eingeführt, sofern schon ED-Behandlung oder AZR-Erfassung erfolgt sind (§417 SGB V).
Der GKV-Spitzenverband hat zu diesen neuen Regelungen und darüber hinaus zu Fragen der studentischen Versicherung und der Familienversicherung ein Rundschreiben veröffentlicht.
GKV-Spitzenverband zur Krankenversicherung von Geflüchteten aus der Ukraine

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