Gesundheitsversorgung für minderjährige AsylbLG-Berechtigte (§4 Abs.4 AsylbLG)

Erlass in Rheinland-Pfalz

Seit dem 12. Juni 2026 haben alle Kinder und Jugendlichen im AsylbLG Anspruch auf eine Gesundheitskarte und eine uneingeschränkte Gesundheitsversorgung (neuer §4 Abs.4 AsylbLG). Sie werden von der AsylbLG-Behörde bei einer frei wählbaren Krankenkasse angemeldet, die dann eine Gesundheitskarte ausstellt und die Versorgung übernimmt. Hierzu gibt es nun vom rheinland-pfälzischen Integrationsministerium per Erlass hilfreiche Informationen sowie ergänzende Dokumente (z.B. Anmeldeformular). Da es sich bei §4 Abs.4 AsylbLG um ein Bundesgesetz handelt, ist alles weitestgehend übertragbar auf alle anderen Bundesländer.

 

Rundschreiben vom 26.6.2026 zu Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Folge der nationalen Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) (Gesundheitskarte für minderjährige AsylbLG-Berechtigte)

Anlage zum Rundschreiben vom 26.6.2026 – Krankenliste RLP

Anlage zum Rundschreiben vom 26.6.2026 – Anmeldungsformular zur Gesundheitsversorgung nach §264 Abs.2 SGB V iVm §4 Abs.4 AsylbLG
Anlage zum Rundschreiben vom 26.6.2026 – Abmeldeformular zur Gesundheitsversorgung nach §264 Abs.2 SGB V iVm §4 Abs.4 AsylbLG

 

Vom Paritätischen Gesamtverband gibt es außerdem eine Fachinfo, die die neuen Regelungen zusammenfasst.

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