Gestern ist das Gesetz zur Ausführung des §47 Absatz 1b des Asylgesetzes (Ausführungsgesetz Asylgesetz – AG AsylG) vom Landtag NRW verabschiedet worden. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
Damit macht NRW leider erneut von der optionalen Bundesregelung des §47 Abs.1b AsylG Gebrauch, wonach die Länder alle Schutzsuchenden (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) verpflichten können, bis zu 24 Monate in den Landeslagern wohnen zu müssen.
Für Familien mit Kindern bleibt es bei der Wohnverpflichtung von max. 6 Monaten. Ausgenommen von der 24-Monatsfrist sind zudem folgende Personen:
– ältere Menschen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
– Menschen mit Behinderungen,
– Schwangere oder
– Personen mit schweren physischen Erkrankungen

