Es kommen momentan sehr viele Problemanzeigen zu neu ankommenden Geflüchteten aus der Ukraine bei uns an. Diese betreffen insbesondere die Verteilung aus NRW in andere Bundesländer und die Frage der AsylbLG-Leistungen vor Erteilung der Fiktionsbescheinigung. Folgende Konstellationen kommen immer wieder vor:
– Neu ankommende Geflüchtete, die in einer NRW-Kommune bereits eine Wohnung oder eine Unterkunftsmöglichkeit bei Verwandten oder Freund*innen haben, werden trotzdem nach Bochum in die LEA geschickt.
– Sie werden von der LEA oder der NRW-Kommune trotzdem in andere Bundesländer (z.B. nach Niedersachsen oder Bayern) geschickt, weil NRW die Quote übererfüllt habe. In der Folge müssen sie in Niedersachsen oder Bayern in ein Lager und ihre schon angemietete Wohnung aufgeben.
– Ihnen werden jegliche Leistungen verweigert.
Der Grund für diese unhaltbare Situation liegt vermutlich darin, dass es seit Mai 2025 neue Regelungen zum Verteilungssystem FREE gibt. Vermutlich hat das Land NRW im Sommer auch einen neuen Erlass herausgegeben, der das Verteilverfahren neu regelt. Trotz mehrfacher Nachfrage beim MKJFGFI und bei ABHen haben wir diesen Erlass bislang noch nicht bekommen. Ausländerbehörden behaupten, dieser sei intern und geben ihn nicht heraus. Daher tappen Betroffene, Beratungsstellen und andere beteiligte Behörden völlig im Dunkeln, wie mit diesen Situationen nun umzugehen ist. Diese Intransparenz ist völlig inakzeptabel!
Im Folgenden versuche ich einmal stichpunktartig darzustellen, was ich weiß:
– NRW hat die Quote zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine seit einigen Monaten übererfüllt. Deswegen werden neu ankommende Geflüchtete aus der Ukraine offensichtlich regelmäßig in andere Bundesländer weiterverteilt. Sie müssen sich z.B. bei der LAB Niedersachsen oder in Ingolstadt melden.
– Es gibt eine Reihe von Ausnahmegründen, warum sie trotzdem in NRW aufgenommen werden müssen. Hierzu gibt es einen Anhang zu dem erwähnten, aber bislang unbekannten NRW-Erlass, der diese Ausnahmen im Rahmen des FREE-Verteilverfahrens regelt. Zumindest diesen Anhang haben wir mittlerweile über Umwege bekommen
Diese Ausnahmegründe sind demnach:
Familienangehörige leben in der NRW-Kommune. Neben den Angehörigen der „Kernfamilie“ zählen dazu auch eheähnliche Partner*innen und „andere enge Verwandte (unabhängig von Alter und Grad der Verwandtschaft), die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von der schutzsuchenden Person abhängig waren oder von der die schutzsuchende Person abhängig war“ – also zum Beispiel Eltern von Volljährigen, Geschwister usw.
Vorhandene Arbeitsstelle mit 15 Wochenstunden und mind. 894 Euro netto Monatseinkommen
Ausbildung, Studienplatz
Lebensunterhalt anderweitig gesichert
Krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit
Zusage für Integrationskurs oder Berufssprachkurs
Qualifizierungsmaßnahmen zur beruflichen Anerkennung
Praktikumsplatz
Nicht-sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Minijob)
Medizinische Behandlung
„dringende persönliche Gründe zur Vermeidung einer Härte“.
– Das Vorhandensein einer Wohnung ist demgegenüber absurderweise kein Grund für eine Ausnahme von der Verweisung an ein anderes Bundesland.
– Welches Verfahren vorgesehen ist, um einen Ausnahmefall geltend zu machen und wo dies geschehen soll, ist mir nicht klar – denn der entsprechende Erlass des Landes ist wie erwähnt unzugänglich. Im Zweifelsfall sollten die Ausnahmegründe gegenüber der ABH bzw. gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg geltend gemacht werden.
– Viele Kommunen verweisen neu ankommende Geflüchtete mittlerweile regelmäßig an die LEA nach Bochum, obwohl sie bereits eine Unterkunft in der Kommune haben. In einem konkreten Fall wurden die Betroffenen dann von der LEA abgewiesen und zurück in die Kommune geschickt. Es gilt wohl weiterhin: Wenn eine Unterbringung in der Kommune gegeben ist, dürfen sie nicht zur LEA geschickt werden. Allerdings kann die Kommune sie dennoch aufgrund der oben beschriebenen Regelungen nach Niedersachsen oder in ein anderes Bundesland weiterverweisen.
– Wenn Geflüchtete zunächst in einer Kommune beim Sozialamt vorsprechen, besteht immer sofort ein Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG von diesem Sozialamt. Erst wenn eine Verteilentscheidung in ein anderes Bundesland oder eine Zuweisung in eine andere Kommune gemacht worden ist, ist die zuerst angefragte Kommune nicht mehr für das AsylbLG zuständig, sondern die Behörde, in die die Verteilung oder Zuweisung erfolgt ist. Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ist §10a Abs.1 S.1 und 3 AsylbLG.
Es ist einigermaßen erschreckend zu sehen, dass mittlerweile auch Geflüchteten aus der Ukraine das Leben ebenso schwer gemacht werden soll wie immer schon den Asylsuchenden – ohne diese neuen Verfahren auch nur irgendwo zu kommunizieren. Dies nimmt dann ziemlich absurde Züge an: In einem Einzelfall war eine 70-jährige Mutter neu aus der Ukraine zu ihrer erwachsenen Tochter geflohen, die bereits in einer Kommune in NRW lebte. Die Mutter könnte problemlos bei der Tochter in der Wohnung wohnen. Die ABH hat die Mutter dennoch nach Niedersachen in das Aufnahmelager geschickt. Diese plant nun stattdessen wieder in das Kriegsgebiet der Ukraine zurückzukehren, weil es für sie unvorstellbar wäre, ohne Unterstützung und hilflos im Aufnahmelager leben zu müssen.
Ziel erreicht! – könnte man sagen, wenn man zynisch wäre.

