Der Europäische Gerichtshof hat bereits am 29. Juni 2023 ein Urteil gefällt, das für die Beratungspraxis von Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach §38a AufenthG große Bedeutung hat (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023; C‑829/21 und C‑129/22).
Die Aufenthaltserlaubnis nach §38a AufenthG setzt voraus, dass der Mensch in einem anderen EU-Staat die Rechtstellung einer „Langfristig Aufenthaltsberechtigten“ hat – also eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU des anderen EU-Staats. In der Praxis war lange Zeit umstritten, ob nur für die Ersterteilung des §38a AufenthG diese Voraussetzung erfüllt sein muss, oder auch für dessen Verlängerung.
Der EuGH hat nun entschieden: Auch für die Verlängerung muss weiterhin die Rechtstellung als Langfristig Aufenthaltsberechtigte in dem anderen EU-Staat vorliegen. Das Problem ist aber: Diese Rechtstellung erlischt gem. Art.9 Abs.4 der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109 EG) normalerweise, wenn die Person sich sechs Jahre lang nicht mehr in dem anderen EU-Staat aufgehalten hat (weil sie zum Beispiel die ganze Zeit über in Deutschland gelebt und gearbeitet hat).
Für die Praxis heißt das: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §38a AufenthG sollten
– dringend anstreben, innerhalb von sechs Jahren ab Ausreise aus dem ersten EU-Mitgliedstaat in Deutschland entweder die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu bekommen,
– sowie innerhalb der sechs Jahre ab der ursprünglichen Ausreise mindestens kurzzeitig wieder in den ersten Mitgliedsstaat reisen. Denn jede noch so kurze physische Anwesenheit in dem anderen EU-Staat lässt die Sechs-Jahres-Frist neu beginnen (so hat es der EuGH auch in einem anderen Urteil vom 20. Januar 2022, C‑432/20 entschieden). Diese Anwesenheit in dem anderen EU-Staat sollte gut dokumentiert werden, damit man das im Zweifel sowohl gegenüber der deutschen Ausländerbehörde als auch gegenüber dem ersten Mitgliedsstaat nachweisen kann, um den Status als Langfristig Aufenthaltsberechtigte zu behalten.
Wenn bei dem Antrag auf Verlängerung des §38a noch eine gültige (weil noch nicht abgelaufene) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aus dem ersten Mitgliedsstaat vorliegt, muss die deutsche ABH normalerweise davon ausgehen, dass dort auch die Rechtsstellung einer Langfristig Aufenthaltsberechtigten weiter vorliegt. Allerdings ist diese gesetzliche Vermutung ausnahmsweise widerlegbar, wenn „hinreichend konkrete Anhaltspunkte“ dafür vorliegen, dass die Rechtstellung wegen eines mehr als sechsjährigen Abwesenheit erloschen ist. Der EuGH schreibt jedoch der Ausländerbehörde sehr konkrete Prüfschritte vor, die sie einhalten muss, wenn sie die Verlängerung des §38a aus diesem Grund ablehnen will:
– Die ABH muss prüfen, ob wirklich sechs Jahre vergangen sind, ohne dass die Person ganz kurz noch mal im ersten Mitgliedsstaat war. Der EuGH weist dabei ausdrücklich darauf hin, „dass jede physische Anwesenheit des Betreffenden im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats während des Zeitraums von sechs Jahren ausreicht, um den Verlust seiner Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu verhindern, auch wenn sie während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet“. Die ABH hat die Pflicht, der Person mitzuteilen, dass die sechs Jahre möglicherweise vorbei sind und muss die Person auch fragen, ob sie zwischenzeitlich nochmal kurz in dem anderen EU-Staat war: Die ABH muss die Person darüber informieren, „dass diese Frist unterbrochen worden sein und eine neue Frist von sechs Jahren zu laufen begonnen haben kann, wenn er sich zwischenzeitlich erneut im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats aufgehalten hat.“ Hierfür ist die Dokumentation des kurzen Aufenthalts im anderen EU-Staat sehr wichtig, z.B. durch Tickets, Fotos, Google-Maps-Historie, Zeug*innenaussagen usw., denn die ABH darf dafür „Beweismittel“ verlangen.
– Die ABH muss außerdem prüfen, ob es in dem anderen EU-Staat besondere gesetzliche Regelungen gibt, nach denen man auch nach sechs Jahren Abwesenheit die Rechtstellung einer Langfristig Aufenthaltsberechtigten behält. Solche Sonderregelungen können die einzelnen Staaten gem. Art.9 Abs.4 Unterabsatz 2 der RL 2003/109 EG erlassen.
– Erst nach diesen beiden Prüfungen darf Deutschland gegebenenfalls die Verlängerung des §38a ablehnen.
– Schließlich weißt der EuGH noch darauf hin, dass es in dem anderen EU-Staat stets Regelungen geben muss, die Rechtstellung einer Langfristig Aufenthaltsberechtigten unter vereinfachten Bedingungen wieder zu erlangen, wenn sie schon verloren gegangen (Art.9 Abs.5 RL 2003/109 EG).
Schließlich hat der EuGH in dem Urteil noch entschieden, dass in Deutschland ausreichender Wohnraum keine Voraussetzung für den §38a ist, da es dazu keine konkrete deutsche gesetzliche Regelung gibt und das EU-Recht diese Bedingung nicht zwingend vorschreibt.
Dieser Text als pdf hier

