Am 23.10.2025 hat der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge gestellt (EuGH, C-621/24). Es geht um die Frage, ob der alte §1a Abs.7 AsylbLG (nur noch Bett-Brot-Seife für „Dublin-Fälle“) europarechtswidrig ist. Im Wesentlichen schlug der Generalanwalt dem EuGH Folgendes vor:
– Europarechtlich ist grundsätzlich das physische Existenzminimum durch Sach- oder Geldleistungen zu decken und zusätzlich ist das soziokulturelle Existenzminimum durch Geldleistungen zu decken! (angemessener Lebensstandard)
– Unter engen Voraussetzungen und nach einzelfallbezogener Ermessensentscheidung dürfen Leistungen auf maximal Bett-Brot-Seife-Kleidung reduziert werden. (würdiger Lebensstandard)
– Bei „Dublin-Fällen“ kann eine Leistungskürzung überhaupt nur denkbar sein, wenn der Asylantrag im zuständigen Staat bereits bestandskräftig abgewiesen wurde (kommt eher selten vor) = nahezu bei allen „Dublin-Fällen“ dürften Leistungskürzungen ausscheiden.
§1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG wäre nach diesen Schlussanträgen nicht zu halten. Selbst der alte §1a Abs.7 AsylbLG, der noch Bett-Brot-Seife gewährte, war danach europarechtswidrig, da jeder Automatismus, der beim Vorliegen bestimmter Umstände automatisch zu einer Leistungskürzung führt, europarechtswidrig ist. Wenn der EuGH diesen Schlussanträgen folgt, dann bestätigt sich, dass alle Leistungskürzungen nach §1a AsylbLG, bei denen Personen im Asylverfahren betroffen sind europarechtswidrig sind! §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG ist und bleibt unhaltbar.
Der komplette Newsletter hier

