EU veröffentlicht Liste der Herkunftsländer mit Anerkennungsquote unter 20 Prozent

„Dynamische“ Liste der Sicheren Herkunftsländer

Der Hessische Flüchtlingsrat weißt dankenswerterweise auf eine neue Liste der EU-Kommission hin. Darin enthalten sind die Länder, deren Anerkennungsquote im letzten Jahr unter 20 Prozent lag. Für die Asylsuchenden aus diesen Staaten, die ab 12. Juni einen Asylantrag stellen, wird daher das beschleunigte Verfahren (Art.42 Abs.1 Buchstabe j VO 2024/1348) zur Anwendung kommen und eine Entscheidung als „offensichtlich unbegründet“ ergehen können.

Die Länder dieser neuen „dynamischen Liste“ gelten streng genommen aber nicht als „sichere Herkunftsstaaten“ – auch wenn die meisten, aber eben nicht alle, Rechtsfolgen derselben sind. Wichtig: Ein pauschales Arbeitsverbot gilt für die Länder dieser neuen Liste während des Asylverfahrens nicht. Denn weder im deutschen Recht wird auf diese neue Liste verwiesen, noch sieht die Aufnahmerichtlinie die Möglichkeit eines Arbeitsverbots für sie vor (Art.17 Abs.1 S.2 RL 2024/1346, der ausschließlich auf Art.42 Abs.1 Buchstaben a bis f VO 2024/1348 verweist, aber eben nicht auf Buchstabe j).

Und auch für die „klassischen“ sicheren Herkunftsstaaten“ (das sind zum einen die schon länger auf den deutschen Listen gem. §29a und 29b AsylG stehenden Staaten, sowie zusätzlich auf EU-Ebene Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko, Tunesien, Türkei) gilt das Arbeitsverbot nur indirekt aufgrund der Anwendung des „beschleunigten Verfahrens“ gem. Art.42 Abs.1 Buchstabe f VO 2024/1348, aber nicht direkt aufgrund der Kategorie „sicherer Herkunftsstaat“. Das beschleunigte Verfahren muss aber behördlich nach drei Monaten beendet sein. Wenn es länger dauert, ist es kein beschleunigtes Verfahren mehr und das Arbeitsverbot greift dann (jedenfalls innerhalb der Landesaufnahmeeinrichtungen) nicht mehr. Dies hat auch die Bundesregierung bestätigt (Antwort des BMI auf eine schriftliche Frage der Linken-Abgeordneten Clara Bünger, siehe hier).


Die Mail des Hessischen Flüchtlingsrats:

Eurostat hat die Liste der Länder veröffentlicht, die im letzten Jahr eine Anerkennungsquote von EU-weit unter 20% hatten.

Für Personen aus diesen Herkunftsländern bedeutet das, dass sie ein „beschleunigtes Verfahren“ aufgrund von Art.42 der Asylverfahrensverordnung durchlaufen müssen und dann im Zweifelsfall auch als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden, siehe §30 AsylG in der neuen Fassung ab 12.6.2025.

Die Liste ist sehr lang und umfasst auch diverse Herkunftsländer, aus denen in den letzten Jahren viele Antragsteller:innen in Deutschland gekommen sind, u.a. die Türkei, Russland, Irak und Vietnam (allesamt unter den zehn zugangsstärksten Herkunftsländern 2025 in Deutschland), daneben aber auch Länder wie Ägypten, Pakistan, DR Kongo oder der Libanon.

Durch die GEAS-Reform wird es künftig vier verschiedene Listen mit „Sicheren Herkunftsstaaten“ geben, einmal die bisherigen (deutschen) Listen in §29a und §29b AsylG sowie zwei neue EU-Listen, eine „fixe“ Liste (wurde im Februar verabschiedet), auf der Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien sowie alle EU-Betrittskandidaten stehen, und als letzte Liste eben die jetzt veröffentlichte „dynamische“ Liste, die wahrscheinlich einmal pro Jahr angepasst wird und auf der alle Länder stehen, die im vergangenen Jahr eine EU-weite Anerkennungsquote von unter 20% hatten.

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