Der EuGH hat am 1. August 2025 eine wichtige Entscheidung gefällt, die für die Beratung von Unionsbürger*innen von großer Bedeutung ist: Der Elternteil eines Kindes mit einer EU-Staatsangehörigkeit hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, obwohl das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil für diesen Elternteil dann auch ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II / XII besteht. Gerade im Fall von nicht-verheirateten Elternpaaren mit gemeinsamen EU-angehörigen Kindern stellte sich das Problem eines Leistungsausschlusses eines Elternteils beim Jobcenter immer wieder – vor allem dann, wenn das Kind noch nicht die Schule besuchte. Der EuGH hat jetzt klargestellt: Das ist nicht mit EU-Recht zu vereinbaren.
Wie ist die Ausgangslage?
Eine polnische Frau lebt seit über fünf Jahren in Deutschland und hat das Daueraufenthaltsrecht. Ihr neuer Partner, auch ein polnischer Staatsangehöriger, reist später nach Deutschland ein. Beide sind nicht miteinander verheiratet. Sie bekommen ein gemeinsames Kind, das ebenfalls (nur) die polnische Staatsbürgerschaft hat. Alle drei beantragen Bürger*innengeld beim Jobcenter Bielefeld. Das Jobcenter bewilligt der Mutter und dem Kind Leistungen, lehnt sie aber für den Vater des Kindes ab. Die Begründung:
- Die Mutter hat Anspruch auf Leistungen, weil sie Daueraufenthaltsrecht hat.
- Das Kind hat Anspruch, weil es Familienangehörige*r der daueraufenthaltsberechtigten Mutter ist.
- Der Vater habe keinen Anspruch, weil er weder als Familienangehöriger (sie sind nicht verheiratet) noch als Arbeitnehmer (er arbeitet noch nicht) freizügigkeitsberechtigt sei. Vielmehr habe er nur ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche, so dass er gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b) SGB II ausgeschlossen sei.
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung des Jobcenters Bielefeld wurde abgelehnt. Die Familie klagte beim Sozialgericht Detmold. Das Sozialgericht Detmold hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Vater eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG beanspruchen und in der Folge auch einen Leistungsanspruch geltend machen kann.
Diese Konstellation ist vielen Berater*innen nur zu bekannt. Der Schutz der Familie wurde bislang von Jobcentern in vielen Fällen leistungsrechtlich nicht berücksichtigt.
Was hat der EuGH entschieden?
Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und der Ausschluss von Leistungen sind unionsrechtswidrig. Denn: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist zwar eigentlich vorgesehen für die nicht-deutschen Elternteile eines deutschen Kindes. Aber obwohl in diesem Fall das Kind gar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss die Aufenthaltserlaubnis an den Elternteil dennoch erteilt werden. Denn wenn die Aufenthaltserlaubnis verweigert würde, nur weil das Kind nicht deutsch sondern EU-Bürger*in ist, wäre dies eine unzulässige Diskriminierung von EU-Bürger*innen (nämlich des Kindes!). § 11 Abs. 14 FreizügG sieht vor, dass das AufenthG auch auf Unionsbürger*innen angewandt werden muss, wenn es bessere Regelungen vorsieht als das FreizügG. Genau das ist hier der Fall. Deshalb muss dem Vater die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt werden, und das Jobcenter kann die Leistungen nicht verweigern, weil ein anderes Aufenthaltsrecht als das der Arbeitsuche besteht.
Für welche Fälle gilt dies?
Voraussetzung ist:
- Das Kind muss minderjährig sein.
- Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Die Personensorge bzw. zumindest ein Umgang muss (auch) durch den entsprechenden Elternteil ausgeübt werden.
- Das Kind muss eine EU-Staatsangehörigkeit haben.
- Das Kind muss ein materielles Freizügigkeitsrecht erfüllen. Im konkreten Fall war das so, weil der eine Elternteil (in diesem Fall die Mutter) das Daueraufenthaltsrecht hat und das Kind als Familienangehörige*r dieses daueraufenthaltsberechtigten Elternteils freizügigkeitsberechtigt ist.
- Es wäre genau so, wenn der eine Elternteil zwar nicht daueraufenthaltsberechtigt, aber zum Beispiel als Arbeitnehmer*in tätig wäre oder die Arbeit unfreiwillig verloren hätte und deshalb der Arbeitnehmer*innenstatus fortgilt.
- Vermutlich nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn der (stammberechtigte) Elternteil selbst nur zum Zweck der Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigt wäre.
- Der andere Elternteil (in diesem Fall der Vater) kann dann von dem freizügigkeitsberechtigten Kind seinen Status ableiten und die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG beanspruchen. Dies gilt auch (und gerade!), wenn dieser andere Elternteil kein anderes „gutes“ Freizügigkeitsrecht erfüllt.
- Es spielt nach der Logik des EuGH-Urteils auch keine Rolle, ob dieser andere Elternteil selbst EU-Bürger*in oder Drittstaatsangehörige*r ist.
- Es wäre sogar denkbar, dass nur das Kind die EU-Staatsangehörigkeit hat und beide Elternteile Nicht-EU-Bürger*innen sind. Damit das Kind in diesem Fall selbst ein materielles Freizügigkeitsrecht erfüllt, müsste es (als Nicht-Erwerbstätige*r) über ausreichende Existenzmittel verfügen, denn es könnte von den nicht-EU-angehörigen Elternteilen kein Freizügigkeitsrecht ableiten. Dies kann etwa dann erfüllt sein, wenn existenzsichernde Unterhaltszahlungen für das Kind geleistet würden. Die Eltern hätten dann dennoch einen Anspruch auf § 28 AufenthG.
- Denn Ausgangspunkt ist stets das Kind, das aufgrund seiner EU-Staatsangehörigkeit und seiner materiellen Freizügigkeitsberechtigung nicht diskriminiert werden darf gegenüber einem deutschen Kind. Dazu gehört auch, dass es Anspruch auf die Personensorge durch beide Elternteile hat und dieser Anspruch auch nicht durch einen Leistungsausschluss torpediert werden darf. Der EuGH formuliert es in Randnummer 44 so: „Die Erteilung einer nationalen Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines Kindes, das Unionsbürger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, wird diesen Zielen gerecht, da dadurch das Familienleben dieses Kindes in diesem Mitgliedstaat geachtet und die Integration seiner Familie in diesem Staat gefördert werden kann, zumal die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis die Ausübung der elterlichen Sorge für dieses Kind grundsätzlich so lange ermöglicht, wie es dieser Sorge untersteht.“
Was heißt das jetzt alles?
Die Entscheidung des EuGH ist extrem wichtig vor allem für die Konstellationen, die bislang schwer lösbar waren. Nämlich insbesondere:
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet,
- ein Elternteil arbeitet nicht und
- das Kind besucht noch nicht die Schule. Wenn das Kind bereits die Schule besucht, konnten die Fälle meist auch über das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 gelöst werden.
In der Praxis sollte in derartigen Fällen der nicht arbeitende Elternteil
- einen Antrag an die Ausländerbehörde stellen, die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen und
- unabhängig davon beim Jobcenter die Leistungen einfordern. Denn für den Anspruch auf Leistungen muss die Aufenthaltserlaubnis nicht tatsächlich erteilt sein; es reicht vielmehr der fiktive Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis, den das Jobcenter selbst prüfen muss. Denn auch damit ist klar, dass nicht nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht. Ein Leistungsausschluss ist dann unzulässig (so z. B. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013; B 4 AS 54/12 R)

