Erlaubnisfreier Aufenthalt für türkische Erdbebenopfer nach Ablauf des Schengenvisums

Das BMI hat eine Verordnung erlassen, nach der türkische Staatsangehörige aus den vom Erdbeben betroffenen Regionen nach Ablauf ihres Schengen-Visums bis zum 6. August 2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind – sich also auch nach Ablauf ihres Visums vorübergehend rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Dies gilt dann, wenn die betroffenen Personen
– am 6. Februar 2023 ihren Wohnsitz in einer der folgenden Regionen hatten: Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Elâzığ, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa,
– zwischen dem 6. Februar und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei ausgestellten Schengen-Visum eingereist sind und
– sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Die Verordnung nennt sich „Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung – TürkeiErdbebenAufenthÜV“ und tritt am 7. Mai in Kraft und am 6. August 2023 außer Kraft. Verpflichtungserklärungen, die ursprünglich für das Schengen-Visum abgegeben worden sind, bleiben wohl auch nach Ablauf des Visums während des visumfreien Aufenthalts wirksam (§68 AufenthG).

Für Opfer der Erdbebenkatastrophe in Syrien sowie für nicht-türkische Staatsangehörige, die in den Erdbebenregionen der Türkei gelebt haben, gibt es weiterhin: nichts.

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