Erlass zur Verteilung von Geflüchteten aus der Ukraine in NRW

Hier ist nun
– der Erlass des Landes NRW zur Verteilung von Geflüchteten aus der Ukraine vom 23. Mai 2025
– Außerdem die Zusammenfassung der Kriterien für eine „Überquotenaufnahme“ in NRW (Anlage 2)
– Und die vollständigen FREE-Anwendungshinweise (Anlage 1) (wichtig vor allem S.19/20 und S.40-42).

Wenn ich das alles richtig verstehe, ist es so:
In folgenden Fällen besteht trotz Überquote ein Anspruch auf Verteilung / Zuweisung in eine NRW-Kommune:
– Kernfamilie in der NRW-Kommune. Hierzu gehören über die vom Aufenthaltsrecht konstruierte Kernfamilie hinaus auch „andere enge Verwandte (unabhängig von Alter und Grad der Verwandtschaft)“, wenn sie zu Kriegsbeginn in der Ukraine zusammengelebt haben und sich in einem finanziellen oder tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis befinden
oder
– Arbeitsplatz mit 15 Wochenstunden und 894 Euro netto
oder
– Ausbildungsplatz Studienplatz, oder
– Lebensunterhalt ist anderweitig überwiegend gesichert
oder
– Reiseunfähigkeit.

In folgenden Fällen muss eine Ermessensentscheidung getroffen werden (regelmäßig von der örtlichen ABH und nicht von der LEA):
– Mietvertrag
– Integrationskurs oder DeuFöV-Kurs vorhanden oder zugesagt
– Qualifizierungsmaßnahme für Berufliches Anerkennungsverfahren
– Praktikumsplatz oder geringfügige Arbeit
– Medizinische Behandlung
– Dringende Gründe zur Vermeidung einer persönlichen Härte.

Zu diesen Gründen zur Vermeidung einer Härte und damit einer Ermessensentscheidung gehören nach den bundesweiten FREE-Hinweisen (S.40) noch weitere Fälle – wobei auch diese nur beispielhaft aufgelistet sind, darüber hinaus gehende Konstellationen also denkbar sind:
– „Sonstige Verwandte, die nicht bereits vom Verteilgrund „Kernfamilie“ erfasst werden, insbesondere aufgrund fehlenden Zusammenlebens als Familienverband und fehlender Abhängigkeit“
– „Zur Verfügung stehender angemessener Wohnraum für den Schutzsuchenden für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum oder Vorhandensein eines entsprechenden konkreten Angebots“
– „Unterstützerkreis: Begleitung und Unterstützung des Schutzsuchenden durch eine Person/Organisation für eine angemessene Dauer zur Förderung einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland oder Bestehen eines entsprechenden konkreten Angebots“

In den Ermessensfällen erfolgt die Verteilung / Zuweisung nach NRW im FREE-System nach dem Auffangtatbestand „Befürwortete Zuweisung an eigenes Bundesland“.  Es ist also nicht so, dass die Verteilung nach NRW nicht möglich wäre, sondern die ABH / die LEA stets Ermessensentscheidungen zu treffen hat, wenn entsprechende Gründe vorgetragen werden.

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