Entrechtung und Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine werden sich ab 1. September verschärfen

Zum 1. September 2022 treten voraussichtlich Änderungen in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UAÜV) in Kraft, die erhebliche Auswirkungen auf den Aufenthalt insbesondere von drittstaatsangehörigen Geflüchteten aus der Ukraine haben werden.

Der Aufenthalt ist ab 1. September 2022 nur noch für 90 Tage ab der erstmaligen Einreise visumfrei erlaubt (§2 Abs.1 und 2 UAÜV). Ab dem 91. Tag ist der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, wenn nicht vorher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist. Konkret heißt das:
– Wer sich zum 31. August 2022 noch keine 90 Tage in Deutschland aufhält oder erst ab diesem Datum einreisen wird, kann sich auf Grund der UAÜV auch darüber hinaus so lange in Deutschland aufhalten, bis ein Zeitraum von 90 Tagen erreicht ist. Spätestens am 90. Tag muss ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
– Wer sich zum 31. August 2022 bereits seit 90 Tagen oder länger in Deutschland aufhält und weiter in Deutschland bleiben möchte, muss spätestens am 31. August 2022 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen. Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis führt dazu, dass sich der erlaubte Aufenthalt verlängert (§81 Abs.3 S.1 AufenthG). Es besteht die Pflicht, dann eine Fiktionsbescheinigung auszustellen (§81 Abs.5 AufenthG).
         
Wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, führt dies anders als bisher künftig dazu, dass der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist (künftiger §2 Abs.3 UAÜV) und die Ausreisepflicht entsteht. Sogar das Einlegen von Rechtsmitteln gegen diese Ablehnung ändert daran nichts (§84 Abs.1 Nr.1 AufenthG)!

Es ist daher besonders wichtig, spätestens bis zum 31. August Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse zu stellen, soweit das noch nicht geschehen ist und der 90tägige Aufenthalt schon abgelaufen ist oder bald abläuft.

Außerdem ist in der Folge der geänderten Verordnung damit zu rechnen, dass ab September in größerer Zahl Ablehnungen von Anträgen erfolgen werden. Die Entrechtung von drittstaatsangehörigen Geflüchteten aus der Ukraine und deren Ungleichbehandlung gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen werden sich daher ab September massiv verschärfen! Auch Abschiebungen von Geflüchteten aus der Ukraine (in deren ursprüngliche Herkunftsstaaten) werden beginnen, die Illegalisierung, die Verweigerung von Sozialleistungen und das Drängen in aussichtslose Asylverfahren mit all seinen negativen Folgen werden noch viel stärker zu erwarten sein, als dies bislang schon der Fall ist.

Es ist skandalös, dass – entgegen anderslautender Ankündigungen – weder die Bundesregierung, noch die allermeisten Landesregierungen Lösungen für die Drittstaatsangehörigen gesucht und gefunden haben. Ausnahmen sind dabei wohl nur Hamburg, Berlin und einzelne andere Ausländer*innenbehörden, die zumindest für bestimmte Gruppen der Geflüchteten längerfristige Fiktionsbescheinigungen erteilen und damit Zeit einräumen, eine andere Aufenthaltsperspektive zu entwickeln. Aber dafür reichen in aller Regel keine sechs Monate Fiktionsbescheinigung aus, die regulären Erfordernisse an Sprachkenntnisse oder Lebensunterhaltssicherung für andere Aufenthaltstitel sind dafür einfach zu hoch!

Was es daher dringend bräuchte, wären z.B.:
– Die Anweisung des Bundes, dass Drittstaatsangehörige auch ohne Prüfung der Rückkehrmöglichkeit ins ursprüngliche Herkunftsland den §24 erhalten sollen.
– Die Anweisung der Länder, dass pauschal andere humanitäre Aufenthaltserlaubnisse ausgestellt werden sollen (z.B. §25 Abs.4 S.1, anschließend §25 Abs.4 S.2 AufenthG), um Zeit zu schaffen und den rechtmäßigen Aufenthalt nicht zu beenden.
– Die Anweisung der Länder, dass bei Anträgen auf §24 mit geringer Erfolgsaussicht die Entscheidungen konsequent zurückgestellt werden, um andere Aufenthaltsperspektiven zu schaffen und langfristige Fiktionsbescheinigungen auf §24 auszustellen.
– Die Anweisung der Länder, im Rahmen der Ausnahmemöglichkeit des §5 Abs.1 Nr.1 AufenthG („in der Regel“) von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung auch für Aufenthaltserlaubnisse für Studium, Sprachkurse, berufliches Anerkennungsverfahren usw. ganz oder teilweise abzusehen. Es handelt sich schließlich ganz offensichtlich um eine atypische Ausnahmesituation.
Dieser Ausnahmesituation werden Bund, Länder und viele Ausländer*innenbehörden bezogen auf die Drittstaatsangehörigen nicht gerecht. Es ist schwer erträglich, dass Menschen vor einem brutalen Krieg nach Deutschland fliehen mussten und nun auch hier keine Sicherheit erhalten sollen – sondern die aufenthalts- und sozialrechtliche Perspektivlosigkeit oder sogar die Abschiebung drohen.

Eine ausführliche und frisch aktualisierte Arbeitshilfe zu den aufenthaltsrechtlichen Perspektiven für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine gibt es beim Informationsverbund Asyl und Migration.

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