Dublin-Leistungsausschluss ist unzulässig

Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt

Das LSG Sachsen-Anhalt hat den Leistungsausschluss in Dublin-Fällen gem. §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG für voraussichtlich rechtswidrig erklärt (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2026, L 8 AY 32/25 B ER). Damit haben mittlerweile mindestens vier Landessozialgerichte entsprechende obergerichtliche Entscheidungen getroffen. Neben dem genannten LSG Sachsen-Anhalt sind dies:
– LSG Hessen, Beschluss vom 1. Oktober 2025; L 4 AY 5/25 B ER
– LSG Hamburg, Beschluss vom 19. August 2025; L 4 AY 17/25 B ER
– LSG Niedersachsen-Bremen; Beschluss vom 13. Juni 2025; L 8 AY 12/25 B ER

Eine Rechtsprechungsübersicht gibt es hier.

Das LSG Sachsen-Anhalt hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein afghanischer Staatsangehöriger war mit spanischem Schengen-Visum nach Spanien eingereist und hatte anschließend in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Ihm wurden zunächst Grundleistungen nach AsylbLG bewilligt. Das BAMF erließ eine Unzulässigkeitsentscheidung und ordnete die Abschiebung nach Spanien im Rahmen von Dublin an. Er erhielt nur noch eine GÜB bzw. Dublin-Verfahrensbescheinigung. Das Sozialamt führte eine Anhörung durch zur beabsichtigten Einstellung der AsylbLG-Leistungen gem. §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG. Anschließend hob das Sozialamt die Bewilligung gem. §48 Abs.1 SGB X auf und bewilligte im Rahmen einer „Ermessensausübung“ nur noch Unterkunft, Heizung, Strom und Ernährung – offenbar als „Billigkeitsleistungen“, um Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit zu verhindern. Gegen die Leistungsstreichung legte der Mensch Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag beim Sozialgericht Magdeburg. Dies fällte einen positiven Eilbeschluss (SG Magdeburg, Beschluss vom 17. September 2025; S 31 AY 72/25 ER). Hiergegen legte die Sozialbehörde dann Beschwerde ein.

Das LSG hat die Beschwerde im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt. Die Argumente sind vor allem:
– Die Person kann sich nach Auffassung des LSG zwar nicht auf ein europarechtliches Bleiberecht aus Art.9 Abs.1 Satz 2 der alten Asylverfahrens-RL berufen.
– Aber das LSG ist der Überzeugung, dass die Feststellung des BAMF, eine Ausreise sei „rechtlich und tatsächlich möglich“ nicht bindend für die Sozialgerichte und -behörden sei: „Bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Senat an isolierte Feststellungen des BAMF nicht gebunden sein, sondern hat dies ausnahmsweise implizit im Rahmen der Leistungsentziehung eigenständig zu prüfen. (…) Der Senat hält es jedoch mit Blick auf Art.19 Abs.4 GG für ausgeschlossen, dass eine Behörde grundrechtsrelevante Feststellungen trifft, die der Überprüfung durch ein Gericht entzogen sind.“
– Die freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren sei aber gerade nicht möglich: Das Laissez-Passer-Papier (das der Mensch noch nicht einmal hatte) berechtige nämlich nur zur Einreise nach Spanien, aber nicht zur Durchreise durch andere Staaten. Die finanziellen Mittel für einen Direktflug seien nicht vorhanden. Außerdem sei dem Dublin-Verfahren die freiwillige Ausreise unbekannt und wenn überhaupt nur nach umfangreichen und zeitaufwändigen Vorbereitungen denkbar. Diese Vorbereitungen habe die Ausländerbehörde nicht getroffen. Auch eine Abschiebung sei nicht innerhalb kurzer Zeit nach Einstellung der Leistungen umgesetzt worden. „Zudem würde eine erst in fünf Wochen (oder gar mehreren Monaten) mögliche Rückführung es wohl nicht rechtfertigen, lediglich noch Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von nur zwei Wochen zu gewähren.“
– Das LSG weist darauf hin, dass die Leistungsstreichung nicht mit Verfassungsrecht zu vereinbaren sei: „Der Senat weist weiter darauf hin, dass der Antragsgegner in dem Bescheid vom 15. August 2025 alle Leistungen „eingestellt“ hat. Er verweigert – umgangssprachlich ausgedrückt – Bett, Brot und Seife. Dies verstößt gegen Art.1 GG. Die in dieser Fundamentalnorm garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 95; siehe zum Europarecht BSG, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 6/23 R - juris Rn. 17). Die Sicherstellung des Existenzminimums ist ein Menschenrecht, welches dort verwirklicht werden muss, wo sich der Mensch tatsächlich aufhält. Eine politisch möglicherweise gewünschte, aber rechtlich erst durch weitere Schritte einer anderen Behörde zu verwirklichende Ausreise eine Person kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht dadurch „erzwungen“ werden, dass dem Menschen das Existenzminimum verweigert wird, sondern muss gesetzeskonform durch die Ausländerbehörde, z.B. durch Abschiebungsverfahren erfolgen (...).“
– Dass das Sozialamt aus „Billigkeitsgründen“ weiterhin Unterkunft, Essen und Gesundheitsversorgung gewährt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn Billigkeitsleistungen beruhen nicht auf einem Rechtsanspruch und sind somit im Sinne der Verfassung nicht ausreichend: „Eine Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts (vgl. Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/417, Seite 7) behandelt den Menschen nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Objekt staatlicher Fürsorge. Dies muss der Antragsteller nicht hinnehmen. Zudem würde dies wohl auch nicht zu einem durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die angeblich zuerkannten Leistungen führen, wenn sie lediglich in einem hoheitlichen Interesse erfolgen sollten.“

Allerdings ist aktuell zu beachten: Die Mehrheit aus Union und SPD im Bundestag hat durch das GEAS-Anpassungsgesetz mittlerweile eine Änderung des §1 Abs.4 AsylbLG beschlossen, die vermutlich schon im April in Kraft treten wird. Mit dieser Änderung soll nach dem Willen der Bundesregierung die positive Rechtsprechung der Sozialgerichte ausgehebelt werden:
– Zum einen wird das Erfordernis einer gesonderten Feststellung durch das BAMF, dass eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei, gestrichen: Dem neuen Wortlaut nach unterliegen Personen einem Leistungsausschluss, wenn ihr „Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach §29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach §34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist“. Diese Änderung dürfte auf die Entscheidungspraxis der Sozialgerichte nur geringe direkte Auswirkungen haben. Denn wie das LSG Sachsen-Anhalt zurecht schreibt, muss allein schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Verfassungskonformität die Ausreise tatsächlich und unmittelbar umsetzbar sein, um überhaupt über Leistungsausschlüsse nachdenken zu können. Dies wiederum muss weiterhin von den Sozialgerichten geprüft werden, sie können sich dabei nicht allein auf die Abschiebungsanordnung des BAMF zurückziehen.
– Zum anderen soll allerdings auch die „freiwillige Ausreise“ in Dublin-Verfahren forciert werden. Es gilt nach §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG künftig eine gesetzliche Vermutung: Es „wird vermutet, dass die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist“, heißt es dort. Die Bundesregierung begründet das mit der künftigen Durchführungsverordnung zur AMM-VO: „Mit der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 zur Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, welche die Dublin-III-Durchführungsverordnung unter dem neuen GEAS ablöst, wird in Artikel 24 das Verfahren der freiwilligen Überstellung aus Gründen der Rechtsklarheit nunmehr detailliert geregelt.“ Und weiter: „In Deutschland soll die freiwillige Ausreise von Ausreisepflichtigen in den zuständigen Mitgliedstaat in der Durchführung künftig eine zentrale Rolle spielen und zum Paradigmenwechsel bei den Dublin-Überstellungen entscheidend beitragen. Die freiwillige Ausreise in den zuständigen Staat wird daher leistungsrechtlich flankiert. Der Ausschluss von Leistungen im unzuständigen Staat setzt dem Ausreisepflichtigen einen wirksamen Anreiz, der Verpflichtung zur Rückkehr in den zuständigen Staat durch freiwillige Ausreise nachzukommen.“ Was die Bundesregierung allerdings in dieser zynischen Formulierung übersieht: Art.24 der Durchführungsverordnung schließt die Möglichkeit der freiwilligen Überstellung ausdrücklich aus, wenn „besondere Bedürfnisse“ gewährleistet werden müssen, z.B. bei erforderlicher medizinischer Behandlung und aus Gründen des Kindeswohls. Auch wenn „Fluchtgefahr“ besteht, ist die freiwillige Ausreise ausgeschlossen – und im Dublin-Verfahren wird ja künftig für Ausreisepflichtige in den neuen Sekundärmigrationslagern immer Fluchtgefahr vermutet. Und das Problem der praktischen Durchreise durch andere Staaten bzw. der rechtmäßigen Einreise in den anderen EU-Staat bleibt auch künftig bestehen, so dass im Ergebnis keineswegs von einer „freiwilligen Ausreise“ als Regel auszugehen ist. Sie wird auch künftig die Ausnahme bleiben und schon mal gar nicht unmittelbar und selbstbestimmt umsetzbar sein. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte muss sich also auch mit dieser Möglichkeit weiterhin intensiv auseinandersetzen – gesetzliche Vermutung hin oder her.
– Und schließlich: Die Streichung von Leistungen ist auch nach der neuen Aufnahmerichtlinie und der neuen AMM-VO eindeutig unionsrechtswidrig (Art.18 Abs.1 VO 2024/1351; Art.21 RL 2024/1346), da auch im unzuständigen Mitgliedsstaat immer „ein Lebensstandard gewährleistet werden muss, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen steht“. Das bedeutet, dass nach EU-Recht mindestens Leistungen für das physische Existenzminimum erbracht werden müssen, da ansonsten eine unmenschliche Behandlung, gleichsam Folter, die Folge wäre. Zudem schreibt Art.22 der Asylverfahrensrichtlinie vor, dass auch im unzuständigen Mitgliedsstaat für Minderjährige immer ein uneingeschränkter Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen muss. Das gilt auch für andere Personen mit besonderen Bedürfnissen, z.B. Menschen mit schweren Erkrankungen oder Behinderungen. Für alle anderen muss zumindest eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung zugänglich sein.
 
Alles das setzt §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG nicht ansatzweise menschenrechts-, verfassungs- und unionsrechtskonform um. Somit bleibt die Regelung auch in Zukunft EU-rechtswidrig und natürlich erst Recht verfassungswidrig. Die Sozialgerichte werden wie bisher die Ausschlüsse kassieren, wenn die Betroffenen sich dagegen wehren.

Kontakt

GGUA Flüchtlingshilfe
Hafenstraße 3–5 (2. Etage)
48153 Münster

Email: info(at)ggua.de
Telefon: 0251 / 14486-0
Fax:       0251 / 14486-10

Unsere Öffnungszeiten:
Mo: 9-13:30 Uhr; 14-17 Uhr
Di: 9-13:30 Uhr;
Mi: 9-13:30 Uhr;
Do: 9-13:30 Uhr; 14-17 Uhr
Fr: 9-12 Uhr