Die Bundesregierung plant, die Ausbildungsduldung doch nicht durch eine Aufenthaltserlaubnis nach §16g AufenthG zu ersetzen. Eine „Formulierungshilfe“ des BMI für die Regierungsfraktionen sieht vielmehr vor, neben der neuen Aufenthaltserlaubnis nach §16g die Ausbildungsduldung über den 29. Februar 2024 hinaus fortbestehen zu lassen. Das würde bedeuten: Es gibt künftig zwei Klassen von Auszubildenden – diejenigen mit Aufenthaltserlaubnis nach §16g und diejenigen, die weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig sind mit Ausbildungsduldung – mit all den negativen Folgen wie etwa Ausschluss des Familiennachzugs, keine Anrechnung von Zeiten für die Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung. In §16g soll man nur hineinkommen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (Ausnahme nur bei BAB-Bezug sowie während des sechsmonatigen Arbeitsuche-Aufenthalts) und die Passpflicht erfüllt wird. Zugleich soll noch nicht einmal ein BAföG-Anspruch mit der Aufenthaltserlaubnis eingeführt werden.
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