Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzreferent*innenentwurf


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referent*innen-Entwurf für ein so genanntes „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz“ vorgelegt. Darin sind wesentliche Verbesserungen beim Zugang zur Ausbildungsförderung (insbesondere für Unionsbürger*innen und z.B. Personen mit § 17 oder § 38a, aber auch für Menschen mit Duldung und zum Teil mit Gestattung) und zum Zugang zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung enthalten. Die wichtigsten Inhalte:

  • Weitgehende Entkoppelung der Leistungen der Ausbildungsförderung im SGB III (insbesondere abH und ASA, aber überwiegend auch BAB und BvB) von ausländerrechtlichen Zusatzvoraussetzungen wie Aufenthaltsstatus oder Voraufenthaltszeiten
  • Öffnung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung für einen größeren Personenkreis mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld I auch während der Teilnahme an einem Integrationskurs.
  • Entfristung der Öffnung bestimmter Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für Personen mit Aufenthaltsgestattung und „guter Bleibeperspektive“ bereits während der ersten Monate des Aufenthalts.


Die meisten Vorschläge sind überwiegend als überraschend positiv zu bewerten. Es gibt allerdings ein paar Punkte, die aus unserer Sicht fehlen oder korrekturbedürftig sind:

  • Der Entwurf sieht vor, dass Personen mit Aufenthaltsgestattung von BAB-Förderung ausgeschlossen bleiben sollen – künftig sogar diejenigen aus den TOP-5-Staaten, wenn sie nach 1. Januar 2020 die Ausbildung beginnen. Stattdessen ist geplant, über eine parallele Änderung von § 2 AsylbLG den Lebensunterhalt für sie während der Ausbildung über das AsylbLG sicher zu stellen. Das halten wir für falsch. Warum Gestattete kategorisch von BAB-Leistungen ausgeschlossen und auf das Sondersystem des AsylbLG verwiesen werden sollen, erschließt sich systematisch und logisch nicht. Zudem würde die im Referentenentwurf angedachte Regelung nur bei tatsächlich gleichzeitig umgesetzter Änderung des AsylbLG funktionieren. Besser wäre daher eine Eingliederung auch dieser Personengruppe in die Regelförderung der BAB.
  • Die Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung soll nach dem Gesetzentwurf weiterhin vielen ausländischen Staatsangehörigen verschlossen bleiben. Der Zugang zu BaE soll nach den vorliegenden Plänen von einer Vielzahl (neuer) ausländerrechtlicher Sonder- und Zusatzvoraussetzungen abhängig sein. Dies würde für einige Gruppen (z.B. Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung) sogar eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage bedeuten. Das ist weder sinnvoll noch nachvollziehbar. Darüber hinaus ist die geplante Norm zur BaE derart unübersichtlich und komplex, dass sie in der Praxis kaum handhabbar sein dürfte. Nach unserer Überzeugung ist die geplante Regelung außerdem für bestimmte Gruppen von Unionsbürger*innen europarechtlich nicht zulässig.
  • Die Berufsbezogene Deutschsprachförderung soll zwar für viele Menschen mit Duldung und Gestattung geöffnet werden, die Integrationskurse aber nicht. Die Öffnung der Angebote zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung für weitere Gruppen von Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung ist sinnvoll und überfällig. Notwendig ist jedoch, dass eine entsprechende Öffnung auch hinsichtlich der Integrationskurse (für die das BMAS indes nicht zuständig ist) umgesetzt wird, da der Integrationskurs in der Regel Voraussetzung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung ist.
  • Auch die Förderung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums durch BAföG muss von ausländerrechtlichen Zusatzvoraussetzungen entrümpelt werden! Die weitgehende Streichung von ausländerrechtlichen Sondervoraussetzungen in der Ausbildungsförderung des SGB III während betrieblicher Berufsausbildungen ist notwendig und sinnvoll. Ein vergleichbarer Handlungsbedarf besteht für die Ausbildungsförderung nach BAföG während schulischer Berufsausbildungen oder während Studium. Dies fehlt im Gesetzentwurf.
  • Die frühzeitige Arbeitsförderung muss für alle Personen mit Aufenthaltsgestattung eröffnet werden! Die Einschränkung auf Menschen mit zu erwartender „guter Bleibeperspektive“ sollte gestrichen werden. Dieses Kriterium – zumal gesetzlich nicht konkretisiert – hat sich in der Praxis als ungeeignet erwiesen und entspricht keiner realitätsgerechten Prognose. Die Bleibeperspektive kann im Vorfeld kaum prognostiziert werden (erst Recht nicht allein aufgrund einer statistischen Anerkennungswahrscheinlichkeit durch das BAMF) und sollte daher gestrichen werden. Andernfalls droht eine Arbeitsmarktintegration vieler Menschen verhindert zu werden, obwohl sie langfristig in Deutschland leben werden.
  • Die Vorrangprüfung für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung droht wieder eingeführt zu werden. Wenn nicht bis August 2019 eine Änderung von § 32 BeschV beschlossen werden sollte, wird automatisch wieder die Vorrangprüfung für alle Personen mit Duldung und Gestattung greifen – und zwar bundesweit flächendeckend. Und das nicht nur in den ersten 15 Monaten, sondern sogar in den ersten vier Jahren des Aufenthalts. Fast alle Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang der letzten Jahre wären damit automatisch wieder abgeschafft. Dann wäre auch eine Beschäftigung in Leiharbeitsverträgen nicht mehr möglich. Hier muss dringend eine Regelung gefunden werden, die die Vorrangprüfung dauerhaft abschafft. Leider ist im vorliegenden Gesetzentwurf (und auch sämtlichen anderen Vorhaben der Bundesregierung) dazu nichts enthalten.


Und das Schlimmste: Sämtliche Verbesserungen werden ins Leere laufen, wenn Seehofer und die Union die Verschärfungsorgien im „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ und in der verlängerten Lager-Unterbringung bis zu zwei Jahre durchbringen sollten. Denn dann besteht für viele Gruppen überhaupt kein Arbeitsmarktzugang mehr und die besten Förderinstrumente bleiben unwirksam, weil sie kaum eine*r mehr in Anspruch nehmen kann!

Hier ist die ausführliche Stellungnahme des Paritätischen