Das Ausführungsgesetz des Landes NRW zu §47 Abs.1b AsylG ist heute im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden und tritt damit am morgigen Dienstag (9.12.2025) in Kraft.
Mit dem neuen Ausführungsgesetz zeigt die Landesregierung, dass sie auch mit Blick auf die Unterbringung von Geflüchteten, ihr Koalitionsversprechen aus dem Jahr 2022 nun endgültig gebrochen hat.
So hieß es im Koalitionsvertrag von CDU und Grünen aus Sommer 2022 noch: „Wir wollen eine schnelle dezentrale Unterbringung von Geflüchteten in den Kommunen. Familien mit Kindern und vulnerable Personengruppen wollen wir nach drei Monaten, alle anderen Personengruppen möglichst nach sechs Monaten in die Kommunen zuweisen, um somit den Zugang zu speziellen bedarfsorientierten Betreuungsangeboten zu schaffen.“ (S.118)
Stattdessen hat das Land NRW mit dem Ausführungsgesetz erneut von der bundesgesetzlichen, aber optionalen („die Länder können“) Regelung des §47 Abs.1b AsylG Gebrauch gemacht, um schutzsuchende Menschen statt für bis zu 18 Monate nunmehr bis zu 24 Monate in Landeslagern festzuhalten.
Ausgenommen von der verlängerten Wohnverpflichtung sind Familien mit minderjährigen Kindern, diese sind – wie bisher – nach spätestens 6 Monaten einer Kommune zuzuweisen (§1 Abs.1 S.2 AG AsylG).
Die 24-monatige Wohnverpflichtung gilt laut Ausführungsgesetz in der Regel zudem nicht für
– ältere Menschen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
– Menschen mit Behinderungen,
– Schwangere oder
– Personen mit schweren physischen Erkrankungen (§1 Abs.2 AG AsylG).
Nicht erfasst von dieser Regelausnahme sind hingegen Menschen mit (schweren) psychischen Erkrankungen, die ebenfalls unter die Personengruppe der vulnerablen Geflüchteten fallen und somit in besonderem Maße von der äußerst schwierigen Lebenssituation in den Landeslagern betroffen sind.

