Für schulische Ausbildungen ist, anders als für betriebliche Ausbildungen, keine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erforderlich. Dies ist von Bedeutung insbesondere für Menschen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Denn eine schulische Ausbildung dürfen sie trotzdem absolvieren.
Das für das Aufenthaltsrecht zuständige Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI NRW) hat nun in einer Mail vom 10. September 2025 mitgeteilt, dass zu diesen schulischen Ausbildungen auch die Ausbildung zur Pflegefachkraft gehöre, für die somit keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich sei. Dies gelte, obwohl die Ausbildung zu einem erheblichen Teil Praxisstunden in Pflegeeinrichtungen umfasst und es eine Entlohnung gibt. Das MKJFGFI stützt sich in seiner Einschätzung auf eine Bewertung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW).
In der Mail des MKJFGFI heißt es:
„Ich nehme zunächst Bezug auf Ihren Schriftwechsel (…) aus März 2022. Hier teilte Ihnen (…) mit, dass es eine eindeutige Bewertung des MAGS hinsichtlich der Ausbildung zum*r Pflegefachmann/-frau gibt. Laut MAGS handelte es sich hierbei um eine schulische Ausbildung. Diese Ansicht vertritt das MAGS weiterhin. Sowohl die theoretischen als auch die die praktischen Anteile der Ausbildung werden durch die Pflegschulen begleitet und ihnen obliegt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Es ist dabei unerheblich, in welchem Verhältnis Praxisstunden zu Theoriestunden stehen (die Ausbildung zur Pflegefachkraft umfassen 2.500 Praxisstunden in ambulanten und stationären Einrichtungen und 2.100 Stunden im theoretischen Teil der Ausbildung).
Folglich bleibt das MAGS bei der Einschätzung, dass es sich bei der Ausbildung zum*r Pflegefachmann/-frau um eine schulische Ausbildung handelt und daher keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist. Auch wird die Ausbildung zum*r Pflegefachmann/-frau auf den Internetseiten ww.biz-infos.de und auch bei BERUFNET als schulische Ausbildung gelistet.“
In der Praxis würde das heißen (jedenfalls dann, wenn alle Beteiligten die Rechtsauffassung des MKJFGFI teilen sollten):
– Menschen aus den so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“ mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung können eine Ausbildung zur Pflegefachkraft absolvieren. Eine Ausbildungsduldung können sie hingegen dafür meist nicht erhalten, da sie in der Regel einem Beschäftigungsverbot unterliegen (§60a Abs.6. Nr.3 i.V.m. §60c Abs.2 Nr.1 bzw. §16g Abs.2 Nr.1 AufenthG).
– Menschen mit einer „Duldung light“ nach §60b AufenthG und einem Arbeitsverbot (§60b Abs.5 S.2 AufenthG) können eine solche Ausbildung machen.
– Menschen mit Gestattung und Duldung können auch ohne konkrete Beschäftigungserlaubnis der ABH diese Ausbildung absolvieren.
– Auch für die Aufenthaltserlaubnis nach §16a AufenthG wären demnach – entgegen der herrschenden Praxis – weder eine Beschäftigungserlaubnis der ABH noch eine Zustimmung durch die BA erforderlich.
Wir bekommen leider mit, dass sowohl die Ausländerbehörden als auch die BA (ZAV) dies aber oftmals anders sehen und die Beschäftigungserlaubnis doch für eine Voraussetzung halten. Auch die Pflegeschulen verlangen eine Beschäftigungserlaubnis. Daher sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die Ausbildung unproblematisch ohne Beschäftigungserlaubnis möglich sein wird. Dennoch dürfte die klare Haltung des Ministeriums eine gute Grundlage bilden, um in die Argumentation gehen und eine Ausbildung möglich machen zu können.
Auch das Verwaltungsgericht Hannover hat übrigens in einem Beschluss vom 20. Januar 2023; 12 B 4654/22, festgestellt, dass für die Pflegefachkraftausbildung keine Arbeitserlaubnis verlangt werden dürfe:
„Demgegenüber handelt es sich nach der Konzeption des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG –, in Kraft seit dem 01.01.2020) bei der Ausbildung zum Pflegefachmann um eine schulische Ausbildung, die keine Erwerbstätigkeit darstellt (a.A. VG Bayreuth, Beschl. vom 11.05.2021 – B 6 E 21.407 –, juris Rn. 61).“
Deshalb habe der Betroffene diese Ausbildung auch mit einer „Duldung light“ nach §60b AufenthG und mit einem Beschäftigungsverbot rechtmäßig absolvieren dürfen.

