Aufnahme syrischer Familienangehöriger: Verfahrensweise in NRW veröffentlicht

Das Landesinnenministerium hat Details zum Aufnahmeprogramm für syrische Familienangehörige veröffentlicht.

Wichtig ist insbesondere:

  • Es muss durch die aufnehmenden Personen oder durch Dritte eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben werden. Die Verpflichtungserklärung beschränkt sich auf den Lebensunterhalt und die Unterkunft. Die Krankenbehandlungskosten sowie Kosten bei Behinderung oder Pflgegebedürftigkeit sind ausdrücklich ausgenommen. Dies ist sehr erfreulich, da die Betroffenen in der Regel keine Krankenversicherung abschließen können. Eine Übernahme der Krankenbehandlungskosten erfolgt nach § 4 bzw. 6 AsylbLG. Das heißt, das Sozialamt bezahlt die tatsächlich Kosten - allerdings nur im Rahmen von akuten oder schmerzhaften Erkrankungen. Zusätzlich muss das Sozialamt die Kosten tragen, die "für die Sicherung der Gesundheit unerlässlich" sind (§ 6 AsylbLG). Dies können auch Behandlungskosten chronischer und nicht-schmerzhafter Erkrankungen sein (z. B. Psychotherapie, Behandlung von Traumatisierungen, Hörgeräte...). In jedem Fall - außer bei Notfallbehandlungen - sollte vor einer Behandlung ein Antrag auf Kostenübernahme an das Sozialamt gestellt werden. Wie eine Bonitätsprüfung für die Abgavbe der Verpflichtungserklärung ablaufen soll, ist nicht weiter geklärt. Im Normalfall darf die Ausländerbehörde verlangen, dass ein pfändbarer Einkommensanteil in Höhe des AsylbLG-Regelsatzes (gleiche Höhe wie Hartz IV) sowie Unterkunft vorhanden ist.

  • Es ist eine landesweite Hotline eingerichtet worden, unter der das "Interesse" an der Aufnahme syrischer Familienangehöriger bekundet werden muss:

                             0211-871-3000

  • Innerhalb von zehn Tagen nach Anruf bei der Hotline muss zwingend Kontakt zur Ausländerbehörde des Wohnortes aufgenommen werden. Ansonsten wird das Verfahren beendet.

  • Die Frist zur Beantragung eines Visums zur Einreise läuft bis zum 31. März 2014. Der Visumsantrag ist bei einer Botschaft in Syrien, in Ägypten oder einem der Anrainerstaaten Syriens gestellt werden.

  • Die Definition Familienangehöriger umfasst:

  1. Ehegatt_in

  2. Mutter, Vater

  3. Kind (unabhängig des Alters)

  4. Großeltern, Enkel

  5. Geschwister

  6. Ehegatt_in der Geschwister (Schwager, Schwägerin)

  7. minderjährige Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen)

Hier ist das Merkblatt des Landesinnenministeriums NRW:
http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Auslaenderfragen/130926_merkblatt_aufnahmeverfahren.pdf

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