Aufenthaltsrechtliche Reformen

Empfehlungen der WIR-Netzwerke

Ausgangslage
Die bestehenden Regelungen zur Ausbildungsduldung (§60c AufenthG), Ausbildungsaufenthaltserlaubnis (§16g AufenthG) und Beschäftigungsduldung (§60d AufenthG) greifen in der Praxis kaum. Ende 2024 waren bundesweit nur rund zwei Prozent aller Duldungen als Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldungen erteilt. Ursachen sind komplexe Erteilungsvoraussetzungen und eine zunehmend restriktive Auslegungspraxis der Ausländerbehörden. Gleichzeitig verschärft sich der Fach- und Arbeitskräftemangel: Bis 2040 wird die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter um 3,1 Millionen Personen sinken.

Die fünf Reformbereiche

1. Ausbildungsduldung (§60c AufenthG)
Empfohlen wird u.a. die Streichung des Missbrauchskriteriums, der Vorduldungszeit (3 Monate) und der Stichtagsregelung zur Identitätsklärung. Zudem sollen die Straffälligkeitsgrenzen an die Einbürgerungsregelungen angepasst, der Vorrang aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestrichen und die Duldung auf Studium sowie ausbildungsvorbereitende Maßnahmen ausgeweitet werden. Neu vorgeschlagen wird eine 18-monatige Chancenduldung zur Identitätsklärung sowie eine Duldung für Familienangehörige.

2. Ausbildungsaufenthaltserlaubnis (§16g AufenthG)
Die Reformvorschläge aus Bereich 1 sind übertragbar. Bei einer Ausweitung auf das Studium müsste der BAföG-Zugang sichergestellt werden.

3. Beschäftigungsduldung (§60d AufenthG)
Zentrale Empfehlungen: Streichung der Einreisefrist (bisher 31.12.2022), der Stichtagsregelung zur Identitätsklärung sowie der Vorduldungszeit (12 Monate). Die Vorbeschäftigungszeit (12 Monate) soll entfallen oder zumindest auf das Ende der Probezeit reduziert werden. Weitere Punkte: Abschaffung der Kollektivhaftung für Familienangehörige, Streichung der Integrationskurspflicht als Versagungsgrund, Einführung einer 6-monatigen Duldung bei Arbeitsplatzwechsel und Halbierung der Wartezeit auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §25b (von 30 auf 15 Monate).

4. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (§19d AufenthG)
Für Personen mit anerkanntem Hochschulabschluss soll die zweijährige Wartezeit entfallen. Bei qualifizierter Beschäftigung wird eine Streichung oder Kürzung der dreijährigen Vorbeschäftigungszeit empfohlen.

5. Neue Bleiberechtsregelung (Koalitionsvertrag)
Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben wird begrüßt, allerdings mit Anpassungsempfehlungen: Absenkung der Voraufenthaltsdauer von vier auf zwei Jahre, Verzicht auf ein zeitnahes Auslaufen der Regelung und Beschränkung der Sprachanforderung auf mündliches A2-Niveau.

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