AsylbLG-Analogleistungen

Höhere Freibeträge bei Ausbildung, EQ, BvB für U-25 und weitere Änderungen seit 1. Januar

Zum 1. Januar 2023 sind auch im SGB XII erhebliche Änderungen bei der Anrechnung von Einkommen sowie andere Neuerungen in Kraft getreten. Diese sind von besonderer Bedeutung für Leistungsberechtigte nach §2 AsylbLG, auf die die Regelungen des SGB XII analog anwendbar sind:
Für junge Menschen unter 25 Jahren, die
– eine dem Grunde nach BAföG-förderfähige schulische Ausbildung oder ein Studium (wichtig: Analogleistungsberechtigte sind auch während Studium meist nicht von den Leistungen nach §2 AsylbLG / SGB XII ausgeschlossen, §2 Abs.1 S.2 und 3 AsylbLG),
– eine betriebliche Berufsausbildung
– eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme,
– eine Einstiegsqualifizierung oder
– einen Schüler*innenjob während der Schulzeit (Einkommen aus einem Schüler*innenjob während der Ferien wird vollständig anrechnungsfrei)
absolvieren, gilt nun einen Freibetrag von 520 Euro, der vom Sozialamt nicht angerechnet werden darf (§82 SGB XII). Dieser lag in der Vergangenheit wesentlich geringer, oft bei nur 225 Euro (halber Regelsatz) oder weniger. Nun haben junge Auszubildende daher zusätzlich zu den AsylbLG-Leistungen meist wesentlich mehr Geld zur Verfügung. Andererseits wird es allerdings auch deutlich schwieriger, in diesen Fällen rechnerisch den Lebensunterhalt sicherzustellen, wenn es aufenthaltsrechtlich ausnahmsweise darauf ankommen sollte. Im SGB II werden vergleichbare Regelungen zum 1. Juli 2023 in Kraft treten.

Unabhängig vom Alter gilt außerdem:
Aufwandsentschädigungen aus Ehrenamtspauschalen werden im SGB XII / §2 AsylbLG nicht mehr monatlich mit 250 Euro, sondern jährlich mit 3.000 Euro anrechnungsfrei gestellt (§82 SGB XII). Die Aufwandsentschädigung kann also auch in einer Summe gezahlt werden. Außerdem werden sie bei der Freibetragsberechnung nicht mehr mit anderem Einkommen aus normalen Erwerbstätigkeiten zusammen berechnet, sondern gesondert als nicht-anrechenbares Einkommen definiert.
Erbschaften zählen nun nicht mehr als Einkommen; §82 SGB XII (aber ab dem Folgemonat als Vermögen).
– Beim Vermögen ist nun ein „angemessenes“ KFZ anrechnungsfrei; angemessen ist laut Gesetzesbegründung ein Wert von 7.500 Euro (§90 SGB XII)
Vermögensschonbetrag beträgt für eine Einzelperson 10.000 Euro statt bislang 5.000 Euro (Verordnung zur Durchführung des §90 Abs.2 Nr.9 des SGB XII)
– Es gibt wie im SGB II eine einjährige Karenzzeit, in der Unterkunftskosten voll übernommen werden müssen, auch wenn sie nicht „angemessen“ sind (§35 SGB XII)
– Es gibt neu einen Mehrbedarf auch für einmalige Beihilfen, §30 Abs.10 SGB XII (z.B. wichtig für Passbeschaffungskosten)
– Die Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ist gestrichen worden, ebenso die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten. Stattdessen ist die Verpflichtung für das Sozialamt bzw. die Bezirksregierung eingeführt worden, die leistungsberechtigte Person dabei zu unterstützen, wenn diese den Wunsch äußert, einer Tätigkeit nachgehen zu wollen (§§11, 12, Streichung §39a SGB XII)

Hier gibt es ein Informationsschreiben des BMAS, in dem die Änderungen aufgeführt sind.

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