Arbeitsmarktzugang für Ausländer soll erleichtert werden

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Das Bundeskabinett hat am 28. Februar 2013 einen Entwurf zu einer neuen Beschäftigungsverordnung verabschiedet, in der die bisherige BeschV und BeschVerfV zusammen geführt werden sollen. Neben Änderungen für Hochqualifizierte und Fachkräfte ist darin vor allem eine Änderung für alle Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ("Abschnitt 5 des AufenthG") wichtig:

Unabhängig von der bislang dreijährigen Voraufenthaltszeit oder sonstigen Voraussetzungen soll ein unbeschränkter Beschäftigungszugang  ohne Zustimmung der ZAV eingeräumt werden. Für Geduldete soll prinzipiell leider alles beim Alten bleiben. Eine leichte Verbesserung ist allerdings, dass nach vierjährigem Aufenthalt der Beschäftigungszugang ohne Zustimmung der ZAV gegeben sein soll (eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist dennoch weiterhin erforderlich) und die Klarstellung, dass für das Arbeitsverbot nach dem alten § 11 BeschVerfV (neu: § 33 BeschV) nur "eigenes Fehlverhalten" relevant sein soll und somit das "Fehlverhalten" von Familienangehörigen nicht zu einer Sippenhaftung führen darf.

Es ist geplant, die Verordnung Mitte des Jahres in Kraft treten zu lassen.

Zugleich ist eine Änderung des AufenthG in Arbeit, in der alle Ausländer mit einem familiären Aufenthalt (Abschnitt 6 des AufenthG) einen gesetzlich geregelten unbeschränkten Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit erhalten sollen. Außerdem findet sich darin die Klarstellung, dass Drittstaatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Daueraufenthaltsrecht haben, die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme jeder Beschäftigung in Deutschland erteilt werden kann - in der Regel allerdings mit Vorrang- und Lohnprüfung.

Einen umfangreichen Überblick über weitere geplante Änderungen zu ausländerrechtliche Regelungen hat Georg Classen vom Berliner Flüchtlingsrat zusammengestellt.

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