Das BMI hat seine Anwendungshinweise zum Aufenthaltsrecht „sui generis“ für familiäre Konstellationen aktualisiert, in denen Unionsbürger*innen zusammen mit Drittstaatsangehörigen oder deutschen Familienangehörigen leben.
Diese Anwendungshinweise sind nicht unwichtig, da man daraus in bestimmten Konstellationen, die das Freizügigkeitsrecht noch das Aufenthaltsgesetz ausdrücklich regeln, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. Art.20/21 AEUV einfordern kann, mit der kein Ausschluss von Sozialleistungen besteht.
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines deutschen Kindes die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichterfüllung der Passpflicht oder wegen der Nachholung des Visumverfahrens verweigert.
Das kann aber auch dann der Fall sein, wenn ein drittstaatsangehöriger Elternteil und ein EU-angehöriges Kind in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen (z.B. weil Personensorge ausgeübt wird).
Im letztgenannten Fall kann unter Umständen auch eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG beansprucht werden. Denn der EuGH hatte 2025 entscheiden, dass in derartigen Fällen aufgrund des EU-rechtlichen Diskriminierungsverbots des EU-Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG beansprucht werden kann, obwohl es sich nicht um ein deutsches Kind handelt (EuGH, Urteil vom 1. August 2026, C-397/23). Auch ein Sozialleistungsausschluss ist in diesen Fällen unzulässig. Das BMI weist zurecht darauf hin, dass der Anspruch auf Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG unabhängig davon gilt, ob es sich bei den Eltern (auch) um EU-Bürger*innen oder um Drittstaatsangehörige handelt: „Das Urteil findet aber unabhängig von der Staatsangehörigkeit des ausländischen Elternteils, also auch für drittstaatsangehörige Elternteile, Anwendung. Denn der Gerichtshof stellt auf eine Diskriminierung des Kindes ab, nicht auf eine Diskriminierung des Elternteils.“

