Heute ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes veröffentlicht worden. Die Änderungen, u.a. die stichtagsabhängige Regelung zum Spurwechsel bei Rücknahme des Asylverfahrens werden also ab morgen schon, und nicht wie ursprünglich geplant, erst zum 1.3. 2024 in Kraft treten.
Im Einzelnen betrifft es folgende Änderungen im AufenthG:
Ab dem 23.12.2023 wird ein Spurwechsel in die §§18a, 18b und 19c Abs.2 AufenthG möglich, für Personen, die vor dem 29.3. 2023 eingereist sind und ihren Asylantrag zurückgenommen haben. Das Absehen vom Visumserfordernis in diesen Fällen wird durch eine Änderung in §5 Abs.3 AufenthG geregelt.
Gleichzeitig findet durch die Änderungen im Bundesvertriebenengesetz eine Einschränkung der Spurwechselmöglichkeiten statt, die sich durch die Umwandlung der §§18a und 18b AufenthG in Anspruchsregelungen zum 18.11. ergeben haben. Durch die Umwandlung in Anspruchsnormen wäre eigentlich ein Spurwechsel mit Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens in §18a und §18b AufenthG möglich gewesen (nach §10 Abs.1 AufenthG i.V.m §39 Nr.4 AufenthV). Dieser Spurwechsel während des Asylverfahrens wird durch eine neue Regelung in §10 Abs.1 S.2 AufenthG nun explizit ausgeschlossen.

