Abschiebungsstopp Iran in NRW bis 30. Juni 2023 verlängert

Das MKJFGFI hat per Erlass vom 6. April den Abschiebungsstopp in den Iran bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Damit ist betroffenen ausreisepflichtigen Personen weiterhin eine Duldung nach §60a Abs.1 AufenthG zu erteilen. Außerdem gilt:
– eine Duldung light (§60b) ist unzulässig,
– ein Beschäftigungsverbot (§60a Abs.6) ist unzulässig,
– iranischen Staatsangehörigen aus der Ukraine ist eine dauerhafte und sichere Rückkehr nicht möglich und es ist daher vorübergehender Schutz nach §24 zu erteilen. Dies ergibt sich aus einem MKJFGFI-Erlass vom 13.1.2023. Der Erlass liegt uns nur in Auszügen vor, es heißt darin: „Während der Geltungsdauer des formellen Abschiebestopps für Iran in Nordrhein-Westfalen kann bei dem Herkunftsland Iran – wie bei den Herkunftsländern Eritrea, Syrien und Afghanistan – aktuell grundsätzlich im Rahmen der Prüfung sui generis im Rahmen von §24 Abs.1 AufenthG keine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit angenommen werden.“

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