Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 18. Juni 2025 entschieden, dass Vertriebene aus der Ukraine auch dann den vorübergehenden Schutz und den §24 AufenthG beanspruchen können, wenn sie zwischenzeitlich in einem Drittstaat gelebt haben (VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2025; 24 K 7223/24). Im konkreten Fall war eine Familie nach der russischen Invasion in die Ukraine zunächst über Russland, Belarus, Polen, Slowakei, Ungarn und Rumänien nach Moldau geflohen, wo sie ein Jahr gelebt hatte, bevor sie nach Deutschland kam. Die Ausländerbehörde des Kreises Wesel hatte daraufhin den §24 abgelehnt und dies damit begründet, sie seien keine „Vertriebenen“ mehr, wenn sie schon in einem Drittstaat Schutz gefunden hätten. Diese Rechtsauffassung hat das VG Düsseldorf nun für unzulässig erklärt. Vielmehr verliere man die Eigenschaft als „Vertriebene“ nicht aufgrund des längeren Aufenthalts in einem Drittstaat. Es besteht Anspruch auf §24.
Die Entscheidung ist wichtig, denn es ist leider gängige Praxis, dass die ABHen in derartigen Fällen den §24 ablehnen. Sie begründen dies auch mit der Rechtsauffassung des BMI, das in seinen Hinweisen dies ebenso sieht (hier, S. 23). Das VG Düsseldorf weist nun zurecht darauf hin, dass dieses Rundschreiben des BMI nicht verbindlich sei und weder nationales Recht noch EU-Recht den vorübergehenden Schutz ausschließen, wenn man zwischenzeitlich in einem Drittstaat war.
Demgegenüber sieht auch das BMI einen Anspruch auf §24, wenn man sich zwischenzeitlich in einem anderen EU-Staat und nicht in einem Drittstaat aufgehalten hat. Auch das VG Darmstadt hat dies bekräftigt (Beschluss vom 17. Februar 2025; Az. 6 L 2667/24.DA). Der EuGH hat bereits im Februar entschieden, dass der vorübergehende Schutz nicht ausgeschlossen ist, wenn man zuvor in einem anderen EU-Staat ebenfalls vorübergehenden Schutz beantragt hatte (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025; Rs. C-753/23).
Allerdings ist es möglich, dass sich an dieser Rechtslage im nächsten Jahr etwas ändern wird: Denn der EuGH hatte in dem genannten Urteil etwas nebulös formuliert: „Es steht den Behörden eines Mitgliedstaats jedoch frei, im Rahmen der Prüfung eines solchen Antrags zu prüfen, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art.8 Abs.1 der Richtlinie 2001/55 beantragen, zu den in Art.2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen gehören und vorübergehenden Schutz genießen und ob sie bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben.“ (RN 30) – ohne allerdings darauf einzugehen, was das dann bedeuten könnte.
Die EU-Kommission hat diesen Wink nun aufgegriffen und in ihrem Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis 4. März 2027 geschrieben: „Um die Einhaltung der Bestimmung, wonach eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, zu gewährleisten und Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat und daher die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte, wozu auch der Anspruch auf Sozialhilfe zählt, genießt. Dies stünde im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-753/23, insbesondere mit dessen Randnummer 30.“ (Erwägungsgrund 5). Wie sich dies auf die Praxis in Deutschland und die Rechtsprechung auswirken wird, bleibt dabei abzuwarten. Ob der Durchführungsbeschluss in dieser Fassung bereits verabschiedet wurde, ist mir leider nicht bekannt.
Und noch ein ergänzender Hinweis zum beliebten Thema „Spurwechsel“: Die EU-Kommission vertritt in ihrem Vorschlag für eine „Empfehlung des Rates für einen koordinierten Ansatz beim Übergang hin zu neuen Optionen nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine“ die ausdrückliche Auffassung, dass man aus dem vorübergehenden Schutz nahtlos auch in eine Blaue Karte und in den Studienaufenthalt wechseln kann: „Um den Übergang von Personen mit vorübergehendem Schutzstatus in einen anderen Rechtsstatus zu unterstützen und den Betreffenden unter diesen außergewöhnlichen Umständen Alternativen zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten Personen mit vorübergehendem Schutzstatus insbesondere dann, wenn sie keinen nationalen Rechtsstatus erlangen können und wenn sie für einen anderen Status auf der Grundlage des EU-Rechts infrage kämen, die Möglichkeit geben, Genehmigungen gemäß der Richtlinie über die Blaue Karte, der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis und der Richtlinie für Studenten und Forscher zu beantragen. Dies ist möglich, sofern sie diesen Status nicht gleichzeitig mit einer nach den genannten Richtlinien erteilten Genehmigung innehaben.“ Die berüchtigte Sperrwirkung, die in Deutschland im §19f AufenthG geregelt ist, soll also nur dazu führen, dass man diese Titel nicht gleichzeitig, sondern nur alternativ besitzen kann.

