Erlass zur Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit gilt weiterhin

Bericht des Abschiebungsreporting NRW

Auf Anfrage hat das NRW-Ministerium für Flucht und Integration Anfang Januar 2024 bestätigt, dass der zwischenzeitlich bereits ausgelaufene Erlass der Landesregierung zur Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13. Januar 2016) weiterhin Gültigkeit hat. In diesem Erlass „bittet“ die Landesregierung die Ausländerbehörden, Familien mit Kindern unter 14 Jahren nicht in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr abzuschieben. Außerdem sollen die betroffenen Familien „vor dem geplanten Abschiebetermin nochmals unmissverständlich“ darüber informiert werden, „dass ihre Abschiebung zeitnah bevorsteht, ohne dass der konkrete Abschiebungstermin angekündigt werden darf“. Eine Mitteilung über die Fortgeltung des Erlasses wurde bereits am 20. Mai 2022 noch unter schwarz-gelber Regierung an die Bezirksregierungen sowie die Zentralen Ausländerbehörden versendet.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung muss sich allerdings fragen lassen, was ein Erlass wert ist, der Nachtabschiebungen bei Kindern verhindern soll, wenn dieser, wie die Praxis zeigt, von den Ausländerbehörden vor Ort immer wieder missachtet werden kann. Abschiebungen sind nie kindgerecht oder dem Kindeswohl dienlich. Bundesweit betrafen zuletzt 17,3 Prozent der Abschiebungen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: das waren 2.338 betroffene Kinder und Jugendliche (Zeitraum 01-10/2023, siehe Bundestags-Drucksache 20/9796).

Bedauerlich in Sachen Transparenz des Handelns der Landesregierung ist zudem, dass der fortgeltende Erlass gleichwohl in der öffentlichen Datenbank des NRW-Innenministeriums unter der Überschrift „Historisch“ einsortiert ist, sodass der öffentliche Eindruck entsteht, er gelte nicht mehr fort. Daher veröffentlicht das Abschiebungsreporting NRW die Rundverfügung über die Fortgeltung.

Das Abschiebungsreporting NRW dankt für jegliche Hinweise aus der Praxis, die im Kontext der Beachtung oder Missachtung dieser Erlasslage stehen, auch vor dem Hintergrund der seit 27. Februar 2024 verschärften Gesetzeslage bei Abschiebungen.

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